Es knallt sehr häufig auf Deutschlands Supermarktparkplätzen. Und dann stellt sich immer wieder die Frage: Wie sieht es eigentlich aus mit der Vorfahrt auf Parkplätzen?
„Hier gilt die StVO“ – solche oder so ähnliche Beschilderungen sind auf vielen Bau- oder Supermarktparkplätzen zu finden. Dies bedeutet aber nicht automatisch, dass auf solchen Parkplätzen „rechts vor links“ gilt. Das stellte das OLG Frankfurt am 22.06.2022(Az. 17 U 21/22) klar.
Das Gericht stellte fest, dass Fahrgassen auf Parkplätzen grundsätzlich keine dem fließenden Verkehr dienenden Straßen sind. Deshalb gilt bei solchen Gassen nicht die Vorfahrtsregelung des § 8 StVO. Vielmehr müssen Fahrzeugführer auf Park-plätzen mit Fahrgassen das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme (§1 Stra-ßenverkehrsordnung) beachten und sich um Vorsicht und Verständigung mit dem jeweils anderen Autofahrer bemühen.
Keine einfachen Fahrgassen sind nach Ansicht des Gerichts ganz eindeutig ange-legte Fahrspuren mit Straßencharakter, die alleine schon aufgrund ihrer Bauart nicht als einfacher Parkplatz mit Fahrgassen-Charakter angesehen werden kön-nen. Vielmehr muss eine Fahrspur eines Parkplatzes nicht nur vermuten werden können, sondern auch ganz unmissverständlich erkennbar sein. Dazu zählen Merkmale wie beispielsweise eine angemessene Breite der Fahrspur, Randstreifen oder auch angrenzende Bürgersteige.
In Bezug auf Parkhäuser stellten andere Gerichte fest (Urteil vom 27.05.2020, AZ.: 10 U 6767/19 oder BGH, Beschluss vom 05.10.2011, AZ.: 4 StR 401/11), dass auch Parkhäuser zum öffentlichen Verkehrsraum gehören. Allerdings nur dann, wenn sie für die Öffentlichkeit frei zugänglich oder für eine größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen und benutzbar ist. Das Landgericht Saarbrücken stellte mit Urteil vom 15.02.2019, (AZ: 13 S 115/19) fest, dass
ausschlaggebend ist, dass die Fahrspuren dem fließenden Verkehr dienen und eindeutigen Straßencharakter haben.