Wichtige Entscheidungen zu Fahrverbot und Führerscheinentzug bei Alkohol und Drogen

Drei in diesem Jahr ergangene Gerichtsentscheidungen rund um das Thema Führerschein und dem Verlust der Fahrerlaubnis wegen des Fahrens unter Drogen oder Alkohol sollen heute kurz dargestellt werden. Zunächst hatte sich das Amtsgericht Strausberg (A.Z.: 14 OWi 282 Js-OWi 3933/11 – 113/11) zu der Frage geäußert, unter welchen Voraussetzungen nach einer Fahrt unter Alkohol (0,5 Promille-Grenze, § 24a StVG) bei einem selbständigen Fliesenleger von einem Fahrverbot abgesehen werden kann, oder der Führerschein abzugeben ist. Dies sei möglich, wenn im Einzelfall eine Existenzgefährdung des Betroffenen durch das Fahrverbot nicht auszuschließen ist. Dann müsse der Führerschein nicht zwingend abgegeben werden.

Anders sah es das OLG Hamm zuvor in seinem Beschluss vom 28.3.12 (A.Z.: III-3 RBs 19/12) im Falle eines freiberuflich tätigen Architekten. Auch dieser war unter Alkohol gefahren. Hier sei ein Absehen vomFahrverbot nicht möglich gewesen, weil nicht schwerwiegende Härten dargelegt worden seien, sondern lediglich berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge des Fahrverbotes. Solche Belastungen wegen der Fahrt unter Alkohol seien aber, solange sie sich in überschaubaren Grenzen bewegen, grundsätzlich hinzunehmen.

Schließlich äußerte sich der Bundesgerichtshof (BGH) noch zu der Frage, ob in den Fällen, in denen der Angeklagte Fahrten zur bloßen Beschaffung von Rauschgift oder Drogen unternimmt, ohne weiteres und ohne Nachweis einer konkreten Fahrt unter Drogeneinfluss die Fahrerlaubnis entzogen werden kann. Dies wurde verneint. Es könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass auch die Beschaffungsfahrten unter dem Einfluss von Drogen oder Alkohol stattgefunden haben. Die Ungeeignetheit zum Führen von Kfz könne sich bei einer Fahrt zur Beschaffung von Drogen „aus der Tat“ nur dann ergeben, wenn die Anlasstat selbst tragfähige Rückschlüsse auf die Sicherheit des Straßenverkehrs zulasse. Dies sei bei den „Kurierfahrten“ zum Transport von Drogen aber gerade nicht der Fall, da der Kurier erfahrungsgemäß im Gegenteil eher angepasst und unauffällig zu fahren versuche, um sich nicht dem Verdacht auszusetzen, unter Drogen oder Alkohol zu fahren (Beschl. v. 23.5.12, A.Z. 5 StR 185/12).