Es zieht sich quer durch die einschlägigen Gerichtsurteile, auch wenn es einzelne Amtswalter immer noch nicht wahr haben wollen: ein im Ausland erworbener Führerschein ist in Deutschland grundsätzlich gültig.
Dies gilt auch, wenn in Deutschland die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von einer MPU abhängig gemacht wurde und diese nicht abgelegt wurde. Denn es ist den deutschen Behörden verwehrt, das Recht zum Führen eines Kfz aufgrund eines in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet deshalb nicht anzuerkennen, weil sich der Inhaber dem in Deutschland vorher erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach dem Entzug erforderlichen Fahreignungsprüfung (=MPU!) unterzogen hat, wenn die mit diesem Entzug verbundene Sperrfrist abgelaufen war, als der Führerschein im EU-Ausland ausgestellt wurde. Der Führerschein ist „ohne jede Formalität“ (also auch ohne Umschreibung) anzuerkennen.
Nach dieser Rechtsprechung des EuGH muss eine nach Ablauf der Sperrfrist in einem anderen Mitgliedsstaat erteilte neue Fahrerlaubnis daher grundsätzlich anerkannt werden. Hier die wichtigsten,dies klar bestätigenden Fundstellen: Entscheidungen EuGH v. 29.4.2004 – Rs C-476/01 (Kapper), zfs 2004, S.287; EuGH v. 6.4.2006 – Rs. C-227/05 (Halbritter), zfs 2006, S. 416; EuGH v. 26.4.2012 – Rs. C-419/10 (Hoffmann), zfs 2012, 351. Diese Entscheidungen sind zu der neugefassten Richtlinie 2006/126/EG (sog. dritte Führerscheinrichtlinie) des Europäischen Parlaments und des Rates v. 20.12.2006 (ABl Nr. L-403 S.18) ergangen. Geklärt ist damit, dass die deutsche Regelung in § 28 IV S.1 Nr. 3 FeV, die einer solchen Rechtspraxis entgegen steht, europarechtswidrig und damit nicht anwendbar ist.
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