Die Anordnung der MPU macht immer wieder Schlagzeilen. Wenn ein Verkehrsteilnehmer zur Abgabe der medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) aufgefordert wird, dann ist es von entscheidender Bedeutung, dass die richtigen Schritte eingeleitet werden. Ansonsten droht die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Die Deutschen Führerscheinstellen machen in letzter Zeit zunehmend von der Anordnung der MPU Gebrauch. Dies ist auch der Grund, warum immer mehrAutofahrer daran interessiert sind, einen ausländischen EU-Führerschein zu erwerben. Dieser ist bekanntlich unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland gültig. Um das Thema EU-Führerschein soll es jedoch in diesem Beitrag nicht gehen, sondern um die Frage, in welcher Konstellation der deutsche Führerschein gerettet werden kann, nämlich wenn die MPU-Anordnung durch die Führerscheinstelle rechtswidrig ist.
Behörde muss bestimmte Vorgaben beachten
Die Führerscheinstelle hat bei der Anordnung der MPU einen großen Spielraum. Die Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) sehen die Möglichkeit, einer Untersuchungsanordnung für zahlreiche Fälle vor. So reichen z.B. zwei Fahrten mit mehr als 0,5 Promille aus. § 13 Nr.2 FeV sieht nämlich vor, dass
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Soweit der Gesetzestext, der zahlreiche denkbare Konstellationen abdeckt. Aber auch die Anordnung der Behörde zur Beibringung der MPU (besserer Begriff: Fahreignungsgutachten) ist an bestimmte Maßgaben geknüpft. Diese von der Behörde nicht beachtet werden, kann die Anordnung der Beibringung der MPU rechtswidrig sein. Die Folge: der Führerschein darf nicht entzogen werden.
Aktueller Fall
So wie in dem dargestellten Fall, den das Verwaltungsgericht München (Beschluss vom 11.10. 2016; Aktenzeichen M 26 S 16. 3697) entschieden hat. Hier hatte die zuständige Fahrerlaubnisbehörde März 2016 den Autofahrer aufgefordert, ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr beizubringen. Eine Angabe der für Besuchen in Betracht kommenden Stellen war der Aufforderung nicht beigefügt. In der Folgezeit legte der betroffene Autofahrer das Gutachten (die MPU) nicht vor. Mit dem sodann angegriffenen Bescheid aus dem Juli 2016 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Autofahrer die Fahrerlaubnis und droht ein Zwangsgeld für den Fall der nicht rechtzeitigen Abgabe des Führerscheins in der Behörde an.
Erfolg des Betroffenen
Im Rahmen des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) betroffene Autofahrer Erfolg zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Schluss auf die Nichteignung gemäß § 11 Fahrerlaubnisverordnung nur zulässig sei, wenn die Anordnung der ärztlichen bzw. medizinisch-psychologische Untersuchung rechtmäßig ist. Die Anordnung der Behörde zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens sei aber vorliegend rechtswidrig gewesen, weil betroffene Autofahrer nicht die für die Untersuchung infrage kommenden Stellen mitgeteilt bekommen hat. Hierzu sei die Behörde nach dem Wortlaut von § 11 Abs. 6 Satz 2 Fahrerlaubnisverordnung jedoch verpflichtet. Dabei handele es sich auch nicht um eine bloße Verfahrensvorschrift, deren unbeachtlich wäre. Denn das Recht des Betroffenen auf eine Auswahl der die Untersuchung durchführenden Stelle stehe in untrennbarem Zusammenhang damit, dass eine Fahreignungsbegutachtung stets einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte des Inhabers der Fahrerlaubnis bedeutet.
Das Ergebnis in diesem Fall
Die Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens war daher im vorliegenden Fall rechtswidrig, da dem Betroffenen nicht die für die Untersuchung infrage kommenden Stellen mitgeteilt wurden. Ergebnis: auch die Entziehung der Fahrerlaubnis durfte nicht auf diese (fehlerhafte) Anordnung gestützt werden, der Betroffene Verkehrsteilnehmer durfte vorliegend somit seinen Führerschein behalten.
Fazit
Nicht jede Anordnung der MPU ist rechtmäßig. Betroffene sollten sich in jeden Falle frühzeitig und kompetent beraten lassen.
Dies gilt auch hinsichtlich des möglichen Erwerbs einer EU-Fahrerlaubnis. Diese ist nur in Deutschland gültig, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Lassen Sie sich beraten!