Bei der Frage, ob eine Privathaftpflichtversicherung eintritt, ist immer die sogenannte „Benzinklausel“ zu beachten. Nach dieser Vorschrift ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraftfahrzeuges wegen Schäden aus dem sachlichen Anwendungsbereich der Privathaftpflicht ausgenommen. Voraussetzung ist der sogenannte Anführungszeichen auf Gebrauch des Fahrzeuges“.
Im vorliegenden Fall hat nun ein späterer Anspruchsteller seinen PKW aus seiner Einfahrt auf die gegenüberliegende Straßenseite geschoben. Dies, um die Abholung des Fahrzeuges durch einen Schrotthändler vorzubereiten. Das Fahrzeug war fahruntüchtig und schrottreif und zur Verschrottung vorgesehen. Bei diesem Manöver des rüberschieben des Schrottfahrzeuges kam es zu einer Kollision mit einem am Straßenrand parkenden Fahrzeug. Der hierdurch parkenden Fahrzeug entstandene Sachschaden belief sich auf Euro 3000. Der PKW des (späteren) Anspruchstellers war zum Unfallzeitpunkt weder zum Straßenverkehr zugelassen, noch bestand für dieses eine Kfz-Haftpflichtversicherung.
Der Anspruchsteller vertrat sodann die Auffassung, dass die Beklagte Privathaftpflichtversicherung für den entstandenen Schaden eintrittpflichtig sei, da der Vorgang von der Benzinklausel nicht sei. Mangels Fahrtauglichkeit und Motorisierung sei der Schaden nicht durch einen“ Gebrauch“ eines Fahrzeuges entstanden. Dies mit der Folge, dass die Privathaftpflichtversicherung eintreten müsse.
Das Amtsgericht Mönchengladbach hat in seinem Urteil vom 18. 2015 (Aktenzeichen 29C 9. 05/15), dass inzwischen rechtskräftig ist, dieser Sichtweise eine Absage erteilt. Hinsichtlich des Begriffs des Gebrauchs deckt sich die kleine Benzinklausel mit der Formulierung des Paragrafen 1 Pflichtversicherungsgesetz, welcher die gesetzliche Verpflichtung des Halters regelt, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht abzuschließen. Ein solcher „Gebrauch“ sei im vorliegenden Fall gegeben, auch wenn es sich tatsächlich um ein echt verkehrssicheres Schrottfahrzeug gehandelt habe.
Als Betroffener sollten Sie sich daher frühzeitig beraten lassen, ob Ihr Eingriff in den Straßenverkehr noch von einer Versicherung umfasst ist.