Kann ein Bußgeldbescheid unwirksam sein, wenn die Tatortbezeichnung falsch ist? Dieser interessanten Frage ging das Gericht in Berlin nach.
112,1 Millionen Euro – soviel vereinnahmte laut interner Statistik der Bußgeldstelle allein das Land Berlin im Jahr 2023 durch Bußgeldbescheide aus Verkehrsverstößen. Auch daraus wird ersichtlich, dass die öffentliche Hand durchaus ein Interesse an der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr hat. Dass jedoch nicht alle erlassenen Bußgeldbescheide wirksam sind, zeigt die Einstellung von 51.783 Verfahren im gleichen Jahr (Quelle: Tagesspiegel online v. 20.01.2024, Bericht Frank Bachner). Gegen so einen Bescheid vorzugehen, kann sich unter Umständen also lohnen. Hier kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden (formlos, telefonisch oder zur Niederschrift).
Ein Grund, dem Bußgeldbescheid zu widersprechen, findet sich immer wieder mal aufgrund fehlerhafter Bescheide. Im folgenden Fall zog der Betroffene bis vor das Kammergericht Berlin (KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen, Beschl. v. 23.09.2024, Az.: 3 ORbs 166/24, 3 ORbs 166/24 und 162 SsBs 37/24). Trotz falscher behördlicher Angabe des Tatortes hatte er aber keinen Erfolg. Was war passiert?
Der Betroffene wurde wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts geblitzt. Der Bußgeldbescheid, der ihm zuging, enthielt jedoch eine falsche Benennung des Tatortes. Deshalb widersprach der Betroffene dem Bußgeldbescheid. Das Kammergericht verschaffte sich im Beisein des Verteidigers des Betroffenen einen Überblick des falsch benannten und des tatsächlichen Tatortes. Es nahm Skizzen und Fotos der Tatörtlichkeiten in Augenschein. Es zeigte sich, dass der falsch bezeichnete Tatort und der tatsächliche Tatort nur geringfügig voneinander entfernt liegen (wenige Hausnummern). Dass der Betroffene sich ein paar Meter weiter anders verhalten hätte, erschien dem Gericht überhaupt nicht schlüssig. Ferner – so das Gericht – seien formale Fehler in einem Bußgeldverfahren nur dann relevant, wenn sie die Verteidigungsrechte des Betroffenen beeinträchtigen würden. So entschied das Kammergericht: der Bußgeldbescheid bleibt trotz falscher Angabe des Tatortes wirksam.
In jedem einzelnen Fall stellt sich der Sachverhalt anders dar. Lassen Sie Ihren Fall prüfen!