Unfall im Ausland

Urlaubszeit, schöne Zeit. Bald beginnt die Reisezeit wieder, und die Mehrheit der Deutschen tritt ihren Sommerurlaub nach wie vor mit dem Pkw an. Was aber ist zu tun, wenn es im Ausland zu einem Verkehrsunfall kommt? Hier einige wichtige Hinweise. Zunächst ist wichtig, dass nach einem Unfall sofort alle Beweise gesichert werden. Machen Sie Fotos von der Unfallstelle, sammeln Sie die Adressen von Zeugen.

Kommen Sie gerne in unserem Oranienburger Büro vorbei, hier hier haben wir eine kostenlose Checkliste ausliegen, die Sie sich gerne mitnehmen und ins Handschuhfach legen können.

Wenn alle Informationen sortiert sind, sollten Sie so bald als möglich nach der Rückkehr einen Fachanwalt für Verkehrsrecht aufsuchen Dieser macht die Ansprüche bei der eintrittspflichtigen (ausländischen) Versicherung gelten. Sodann meldet sich ein Schadensregulierer für den Versicherer, mit dem die weitere Korrespondenz zu führen ist, der jedoch nicht im Rechtsstreit passivlegitimiert ist.

Und in welchem Umfang bestehen nun Ansprüche? Hier wird es juristisch interessant. Denn zunächst ist von Bedeutung, dass es für die Beurteilung der Rechtslage in zivilrechtlicher Hinsicht, also für die Frage, wer welche Ansprüche gegen den Unfallgegner und dessen Versicherung geltend machen kann, auf die Rechtslage in dem Land ankommt, in dem sich der Unfall ereignet hat. Nicht Deutsches Recht ist dann anwendbar, sondern das Recht des Urlaubslandes.
Nun wird das bei einem eindeutigen Geschehensablauf (z.B.: Auffahrunfall von hinten) keinen Unterschied machen, dann haftet derjenige, der den Unfall verursacht hat, dem Grunde nach und vollständig. Hinsichtlich der Höhe der Ansprüche können sich aber sehr wohl Abweichungen ergeben. So beurteilt sich beispielsweise die Frage nach einem Anspruch auf Nutzungsausfall in Italien nach völlig anderen Voraussetzungen, als in Deutschland.
Zu dieser Frage habe ich kürzlich einen Anspruch vor dem Amtsgericht Oranienburg durchgesetzt, das Verfahren hat drei Jahre gedauert! Warum so lange? Ganz einfach, weil sich die Richterin in Oranienburg mit der Frage befassen musste, ob und in welchem Umfang italienisches Recht (der Unfall ereignete sich bei Neapel) vorliegend einen Anspruch auf Nutzungsausfall hergibt. Was sie natürlich nicht kann, denn sie ist nur für das Deutsche Recht ausgebildet. Also hat sie ein Rechtgutachten eingeholt, über die Universität Frankfurt. Dort kannte sich ein Professor mit italienischem Recht aus und instruierte die Richterin in Oranienburg, wie in unserem Rechtsstreit zu verfahren sei. Das ist der übliche Gang der Dinge und natürlich dauert so ein Verfahren entsprechend lange.

Wichtig übrigens in solch einer Situation, dass man eine Rechtsschutzversicherung hat. Diese übernimmt sämtliche Kosten, auch die des Sachverständigen im vorliegenden Fall. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte ich dem Mandanten wohl nicht guten Gewissens zum Führen des Rechtsstreits raten können.

Noch ein Posten, bei dem große Unsicherheit hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit besteht, sind Sachverständigengebühren. Manche Länder gewähren einen solchen Anspruch, andere nicht.

Wichtig ist, sich frühzeitig zu informieren.

Ich wünsche einen schönen, unfallfreien Urlaub!