Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Henning Hartmann berät zu dem Thema, dass ein Unfallgeschädigter auch einen Anspruch aus einem Unfallereignis haben kann, wenn er selber alkoholisiert war. Seine Kanzleien in Berlin, Oranienburg und Bielefeld beraten kompetent zu allen Fragen des Straf- und Verkehrsrechts.
„Ein Unfallgeschädigter kann ein Anspruch aus einem Unfallereignis auch dann haben, wenn er selber alkoholisiert war. Wie z.B in dem Fall, den das OLG (Oberlandesgericht) Koblenz am 3.Februar 2014 entschieden hat.
Ein Fahrer mit 1,9 Promille fuhr von hinten auf einen anderen Verkehrsteilnehmer auf, der kurz zuvor, wann stand im Streit, die Spur gewechselt hat. Der Hergang war im Einzelnen nicht aufzuklären. Das OLG Koblenz verwies auf §7StVO, der besagt, das in allen Fällen ein Fahrstreifenwechsel nur erfolgen darf, wenn eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. In allen Fällen bedeutet in diesem Falle auch, wenn der Unfallgegner alkoholisiert ist. Das Ergebnis: Es erfolgte eine Schadensteilung 50/50.“
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