Drogenfahrt bei Einnahme eines erlaubten Medikaments (Cannabis)

In bestimmten medizinischen Fallgruppen darf legal Cannabis konsumiert werden, nämlich nach ärztlicher Verschreibung. Es stellt sich die Frage, ob es sich um eine Drogenfahrt bei Einnahme eines solchen erlaubten Medikaments handelt.

§ 24a Abs. 2 Satz 3 StVG privilegiert denjenigen, der eine ärztliche Verschreibung für Cannabis zur Behandlung schwerwiegender Erkrankungen vorweisen kann. Schwierig zu beantworten ist im Einzelfall, ob derjenige, der sich dann ans Steuer setzt, den Tatbestand einer Drogenfahrt verwirklicht. Wer ein Fahrzeug unter Cannabiseinfluss (Wirkstoff: THC) führt, macht sich grundsätzlich gemäß § 316 StGB strafbar, soweit die Substanz im Blut nachgewiesen und substanzbedingte Ausfallerscheinungen festgestellt werden. Fehlen solche Auffälligkeiten, kommt eine Verwirklichung des § 24a Abs. 2 StVG in Betracht. Hierbei wird eine Fahrt unter der Wirkung von Cannabis ab einem Grenzwert von 1,0 NG/Ml THC angenommen. § 24a Abs. 2 Satz 3 StVG schließt aber den Tatbestand aus, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines verschriebenen Arzneimittels herrührt.

Und hier könnte nach neuerer Ansicht ein Beweisverwertungsverbot eingreifen. Ein zur Blutprobe berechtigender Anfangsverdacht kann nämlich nach Darstellung des Verfassers eines aktuellen Beitrages, Ludwig Laub, veröffentlicht in SVR 2017, Heft 10, Seite 378 in diesem Fall nicht alleine auf eine Cannabisbeeinflussung gestützt werden, sondern erfordert darüber hinaus, dass zureichende Anhaltspunkte für die nicht ordnungsgemäße Einnahme des Wirkstoffes Cannabis. Das heißt, es muss nach dieser Ansicht die ärztliche Verordnung und die Einhaltung der Dosierung festgestellt werden. Wird daher bei der Kontrolle die Verordnung vorgezeigt und lassen sich keine Anhaltspunkte für eine nicht bestimmungsgemäße Einnahme feststellen, ist nach dieser Auffassung eine Blutprobe unzulässig. Dies bedeutet, dass die entnommene Blutprobe als Beweismittel unverwertbar ist. Verdachtbegründend können auch Hinweise auf die Einnahme weiterer psychoaktiver Substanzen, Alkohol oder höherer Dosen wirken. Es bleibt jedoch dabei, dass die Polizeibeamten ein entsprechendes Ermittlungsergebnis festhalten müssen.

Ein wirklich wichtiger Verteidigungsansatz!

Was häufig in diesem Zusammenhang vergessen wird, die Polizei trifft eine Verpflichtung zur Unterrichtung der Fahrerlaubnisbehörden über die einer Cannabismedikation unterliegenden Fahrzeugführer, die Sorgfaltspflicht des Patienten ist ebenfalls zu beachten. Weiterhin gibt es eine Aufklärungspflicht des Arztes über die Auswirkungen auf die Fahrsicherheit (§ 630e BGB)