Ersatz der Anwaltskosten bei Inanspruchnahme der Kasko?

Im Grundsatz muss nach einem schuldlosen Unfall der Geschädigte so gestellt werden, als ob es den Unfall nie gegeben hätte. Zahlen muss dann aber nicht der Schädiger selber, sondern seine Kfz-Haftpflichtversicherung. Das in diesem Beitrag beschriebene Urteil betrifft eine Situation, die in unserer Praxis ziemlich häufig vorkommt. Nach einem Unfall will die gegnerische Haftpflichtversicherung zunächst nicht zahlen, somit nimmt man zunächst die eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch, um schnell Geld in der Hand zu haben. Dies betrifft insbesondere Unfälle, bei denen zunächst nicht ganz klar ist, wer der Verursacher ist. Dies trifft übrigens auf einen großen Teil der Verkehrsunfälle zu, denn oftmals hat jeder seine eigene Sichtweise auf das Geschehen.

Nur, kann ich die hierfür entstandenen Rechtsanwaltsgebühren erstattet bekommen? Das Landgericht Karlsruhe hat hierzu durch ein Urteil zur Geschäftsnummer 2 O 18/09 – entschieden, dass zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten (gemeint sind hier Anwaltskosten) zählen. Entscheidend ist hier das Wort „erforderlich“. Ist es aus Sicht des Geschädigten erforderlich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, so gilt dies grundsätzlich auch für die Anmeldung des Versicherungsfalles beim eigenen Versicherer. Auch die dadurch anfallenden Rechtsverfolgungskosten können ersatzfähig sein, nämlich dann, wenn sie ursächlich, der Jurist spricht von „adäquat kausal“, auf dem Schadensereignis beruhen und die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe unter den Umständen des Falles erforderlich war. Zwar liegt regelmäßig auch dann ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB vor, wenn der Geschädigte nicht die Regulierungsbereitschaft des Schädigers (Versicherers) abwartet. Dies ist jedoch bereits dann einschränkend zu sehen, wenn wegen einer Mithaftung der Geschädigte einen Teil seines Schadens selbst tragen muss oder auch wegen der Dringlichkeit der Finanzierung. Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte die Haftung dem Grunde nach bestritten, so dass die Klägerin berechtigt war, die Versicherung in Anspruch zu nehmen. Auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten wurden der Klägerin erstattet.

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