EU-Führerschein wird durch den Ausstellerstaat entzogen

Die Entziehung des ausländischen EU Führerscheins durch den Ausstellerstaat ist diesmal Thema in der Diskussion rund um den EU-Führerschein. Dieser ist bekanntlich unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland gültig, auch wenn er im Ausland erworben wurde.

Zunächst ist zur Entziehung des EU-Führerscheins folgendes von Bedeutung. Wenn ein Inhaber eines EU Führerscheins in Deutschland mit diesem Führerschein fahren darf, bedeutet dies nicht, dass der Führerschein nicht erneut entzogen werden kann. Folgt nämlich eine weitere Tat, zum Beispiel im Zusammenhang mit Alkohol im Straßenverkehr, kann dies selbstverständlich zu einer (späteren) Ungültigkeit des Führerscheins in Deutschland führen.

Dies ist ein weit verbreiteter Irrtum: man genießt nicht etwa “Immunität“, wenn man mit einem ausländischen Führerschein in Deutschland unterwegs ist, auch wenn dieser grundsätzlich gültig ist. Bei erneuten Verstößen, die eine Entziehung der Fahrerlaubnis in Deutschland zur Folge hätten, erlischt die Wirksamkeit der Fahrerlaubnis in Deutschland.

Im durch den VGH Baden-Württemberg am 29.8.2017 zum Aktenzeichen 10 S 856/17 entschiedenen Rechtsstreit ging es nun um den Fahrerlaubnisentzug durch den Ausstellerstaat. Wenn ein solcher Fahrerlaubnisentzug durch den ausstellenden EU-Mitgliedstaat erfolgt, kann dem Fahrerlaubnisentzug auch nur mit den dort, somit im Ausstellermitgliedstaat, zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen begegnet werden. Der Betroffene kann in diesem Fall die Wirksamkeit der Entziehung allein mittels der hierfür im Aussteller-Mitgliedstaat vorgesehenen Rechtsbehelfe überprüfen lassen. Dies ist nachvollziehbar, es gilt insofern das Territorialprinzip.

Sodann haben sich, im selben Urteil, die Richter aus Baden-Württemberg noch zu einer altbekannten, gleichwohl sehr relevanten Thematik geäußert: es geht um die Frage, ob die Ungültigkeit eines EU-Führerscheins, die aus dem Vorliegen eines Wohnsitzverstoßes herzuleiten ist, sich auch nach Umtausch dieses Führerscheins in einem anderen EU-Mitgliedstaat fortsetzt. Vorliegend hatte die Betroffene zunächst (unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis) die Fahrerlaubnis in Tschechien erworben, diesen Führerschein dann später in England umgetauscht.

Die Frage ist klar zu beantworten: da keine erneute Überprüfung auf Fahreignung erfolgt ist und auch nicht die erneute Überprüfung des Wohnsitzerfordernis durch den zuletzt ausstellenden Staat erfolgt, sondern lediglich eine „Zweitschrift“ desjenigen Führerscheins vorliegt, der ursprünglich ungültig war, ist auch das Folgedokument ungültig. Diese Überlegung ist immer wieder maßgeblich. Der – wirksame – Erwerb eines Führerscheins ist als Zäsur zu sehen. Dieser Zeitpunkt ist maßgeblich hinsichtlich der Gültigkeitsvoraussetzungen. Wenn zu diesem Zeitpunkt ein rechtlicher Aspekt zur Ungültigkeit der Fahrerlaubnis in Deutschland führt, kann dies auch nicht durch einen späteren Umtausch (gleich in welchem EU-Mitgliedstaat) geheilt werden.

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