Nein, dies ist kein Aprilscherz oder eine „Zeitungsente“. Ab sofort können Sie ein Fahrverbot kassieren, auch ohne Verkehrsverstoß begangen zu haben.
Bislang waren Führerscheinmaßnahmen immer nur im Zusammenhang mit Verkehrsdelikten zu befürchten. Leuchtet auch ein, sollte man meinen – schließlich sollen doch diejenigen Verfehlungen mit Führerscheinmaßnahmen bestraft werden, die sich auch im Straßenverkehr ereignet haben.
Aber falsch gedacht, zumindest seit dem 24.8.17. An diesem Tag ist nämlich das „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ (BGBl. 1 S. 3202) in Kraft getreten. Erstmal Respekt für die Wortfindung, das reicht ja dem verwinkeltsten Advokaten zur Ehre, wenn man bedenkt, was hier eigentlich gemeint ist. Nämlich: Man hat erkannt, dass der Deutsche an sich beim Führerschein am empfindlichsten zu treffen ist. Also soll er auch für andere Straftaten, die mit dem Straßenverkehr nichts zu tun haben, den Führerschein abgeben. Möglicherweise ist der Bürger ja auf diese Weise noch mehr zur Einhaltung von Gesetzen zu bewegen. Fürwahr, eine „effektive und praxistaugliche Ausgestaltung des Strafverfahrens“, finden Sie nicht?
Jedenfalls wird durch das genannte Gesetz nicht nur das Fahrverbot als Nebenstrafe auch für Straftaten eingeführt, die nicht im Zusammenhang mit dem Führen von Fahrzeugen stehen. Gleichzeitig wird auch die Höchstdauer des Fahrverbotes (Achtung, hier ist NICHT die Entziehung der Fahrerlaubnis gemeint) von drei auf sechs Monate verdoppelt.
Mas meinen Sie zu dieser Maßnahme des Gesetzgebers? Schreiben Sie mir gerne über www.ra-hartmann.de.