Geschwindigkeitsmessungen: Erhöhung des Toleranzwertes bei „PoliscanSpeed“

Die Erhöhung des Toleranzwertes bei Geschwindigkeitsmessungen kann im Einzelfall dazu führen, dass die Rechtsfolge sich ändert, oder sogar ein Fahrverbot vermieden wird. Lesen Sie diesen Fall.

In einem durch das Amtsgericht Koblenz entschiedenen Verfahren ist zugunsten des Betroffenen davon ausgegangen worden, dass das Netzteil des Messgeräts PoliscanSpeed (Hersteller: Vitronic) bei der in Rede stehenden Messung defekt war und Spannungsschwankungen verursachten. Diese Spannungsschwankungen konnten sich möglicherweise auf die durch das Messgerät ermittelten Messwerte auswirken. Weiter führte der Amtsrichter in dem Urteil unter Bezugnahme auf den Sachverständigen aus, es sei mit dem Ausfall des Geräts zu rechnen, wenn “die Spannungsschwankungen ein gewisses Ausmaß erreichen. Da der Meßbetrieb ohne erkennbare Auffälligkeiten durchgeführt worden sei, könne ausgeschlossen werden, dass bei der hier gegenständlichen Messung erhebliche Spannungsschwankungen im Netzteil aufgetreten seien. Der Sachverständige ging davon aus, dass bereits bei einer Toleranz von insgesamt 5 % des angezeigten Messwert anstelle der üblichen Toleranz einer möglichen Spannungsschwankungen im Netzteil ausreichend Rechnung getragen sei.“

Um jedoch eine Benachteiligung des Betroffenen völlig auszuschließen, hat das Amtsgericht eine Toleranz von insgesamt 10 % auf den angezeigten Messwert gewährt. Es errechneten sich 15,7, aufgerundet 16 km/h.

Dieses Urteil ist von dem OLG Koblenz durch Beschluss vom 10.4.2018 (Aktenzeichen: 1Owi 4 SsBs 21/17) aufgehoben worden, die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte Erfolg.

Mit den Ausführungen habe das Amtsgericht nicht hinreichend dargelegt, dass und warum eine noch verwertbare Messung vorliegt. Es seien insbesondere Ausführungen nicht vorhanden zu der Frage, warum und wie sich von einem schadhaften Netzteil ausgehende Spannungsschwankungen überhaupt auf eine Messung mit dem Messgerät „PoliscanSpeed“ auswirken und warum sich diese Auswirkungen, wenn es denn geben sollte, so quantifizieren lassen, dass ein Zuschlag von 2 % auf die sogenannte Toleranz ausreichend sein. Dieser Feststellungsmangel kann auch nicht durch einen willkürlichen Zuschlag von 7 % überdeckt werden.

Das Ergebnis für den Betroffenen ist, dass er das – zunächst ausgeurteilte – Fahrverbot nicht antreten muss. Denn durch die Zurückverweisung ergibt sich eine Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren, nach deren Ablauf ein Fahrverbot nicht mehr verhängt werden darf.

Gut gemacht von der Verteidigung!