MPU bei 1,3 Promille Alkohol?

Heute soll es um die Frage gehen, ob eine MPU bereits bei 1,3 Promille angeordnet werden kann. Wohlgemerkt bei einem Autofahrer, der davor noch keine Tat begangen hat.

Die Antwort ist leider: Ja, das geht. Denn Achtung, Autofahrer: die Anordnung der MPU ist durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.März 2021 (Aktenzeichen 3 C 3.20) nochmals vereinfacht worden. Bisher war es so, dass gemäß § 13 der Fahrerlaubnisverordnung bei einem Ersttäter erst ab 1,6 Promille die Fahreignungsbegutachtung in Form der MPU angeordnet werden konnte. Dies entsprach dem Gesetzeswortlaut, den ich hier abbilde (die maßgeblichen Stellen sind hervorgehoben:

§ 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.

ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder

2.

ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn

a)

nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,

b)

wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,

c)

ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,

d)

die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder

e)

sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.

Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

Diese Formulierung des § 13 FeV gibt es auch immer noch, sie ist nach wie vor gültig. Und es ist ausdrücklich von 1,6 Promille beim Ersttäter die Rede. Man kann sich daher mit Fug und Recht fragen, warum ein Abweichen nach unten von diesem Wert überhaupt möglich ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in der genannten Entscheidung ausgeführt, dass der Umstand, dass bei einer Trunkenheitsfahrt und der anschließenden Blutentnahme keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt wurden, obwohl die Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,3 Promille hatte, eine „sonstige Tatsache“ im Sinne von § 13 Satz 1, Nummer 2, Buchstabe a) Alternative zwei FeV liege, die eine Annahme von Alkoholmissbrauch begründet. Dies vor dem Hintergrund, dass auch ein Wert von 1,3 Promille einen Zustand darstelle, den Strafgerichte als absolute Fahruntüchtigkeit bewerten.

MPU bei weniger als 1,6 Promille rechtmäßig?

Eine einmalig gebliebene Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille genüge ohne zusätzliche aussagekräftige Umstände zwar nicht, um als sonstige Tatsache im Sinne dieses Tatbestands die Annahme von Alkoholmissbrauch zu begründen. Eine zusätzliche Umstand im Sinne dieser Rechtsprechung, liege entgegen den Feststellungen des Berufungsgerichts aber darin, dass der Kläger trotz der bei ihm festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,35 Promille, sowohl bei der Polizeikontrolle selbst, als auch bei der anschließenden Blutentnahme eine außerordentliche „Giftfestigkeit“ an den Tag gelegt habe. Eben weil er keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen gezeigt hatte.

Stellt sich die Frage, ob ein solcher die Fahreignung ausschließender Alkoholmissbrauch zu befürchten ist. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist dies auf der Grundlage einer Prognose zu beantworten. Deren Gegenstand ist stets, ob Zweifel daran bestehen, dass der Betroffene künftig das Führen eines Kfz und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum in der gebotenen Art und Weise trennen wird. Die diesbezügliche Regelung des § 13 Fahrerlaubnisverordnung zielt auf Gefahrenabwehr. Und nicht auf die Sanierung eines vom Betroffenen in der Vergangenheit gezeigten Fehlverhaltens im Straßenverkehr. Eine solche Sanktionierung ist regelmäßig bereits in einem Strafverfahren zur Ahndung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit erfolgt, die der Betroffene mit der Trunkenheitsfahrt begangen hat. Die Maßnahme der Verwaltungsbehörde auf Grundlage von § 13 Fahrerlaubnisverordnung soll für die Zukunft alkoholbedingte Risiken für die Verkehrssicherheit soweit wie möglich ausschalten .

Aufweichung des Gesetzeswortlauts

Soweit nichts Neues. Wir bekommen immer wieder zu hören, dass die Behörde ja schließlich nicht bestraft, sondern nur im Sinne der Verkehrssicherheit handelt. Nun wird aber ein eindeutiger Gesetzeswortlaut aufgeweicht. Daher stellt sich die zentrale Frage: „Sperrt“ § 13 Nr.2 c) nicht jede abweichende Auslegung? Schließlich ist darin ja ausdrücklich von 1,6 Promille die Rede.

Nein, sagt das Bundesverwaltungsgericht: Aus dem Wortlaut, der Systematik und der Entstehungsgeschichte von § 13 Satz 1 N. 2 Buchstabe a) und c) FeV lässt nach Auffassung nach Auffassung des höchsten deutschen Verwaltungsgerichts nicht entnehmen, dass dem Buchstaben c) eine Sperrwirkung in dem Sinne zukommt, das bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille und Anhaltspunkten für eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung ein Rückgriff auf § 13 Satz 1 Nummer 2 a) (zweite Alternative) ausscheidet.

Die bei der Darstellung dieser Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung vielfach benannte angebliche „Änderung der Rechtsprechung“ des Bundesverwaltungsgerichts treffe daher so nicht zu. Das Bundesverwaltungsgericht habe hier auf der Grundlage seiner vorherigen Rechtsprechung (u.a. BVerwG, Urteil vom 6.4. 2017, Aktenzeichen 3 C 24.15), lediglich entschieden, dass bei einer Trunkenheitsfahrt mit hohem Blutalkohol ab Konzentration mit weniger als 1,6 Promille und gleichzeitige Vorliegen einer Zusatztatsache eine MPU-Anordnung rechtmäßig ist. Der Umstand, dass bei einer Trunkenheitsfahrt und der anschließenden Blutentnahme keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt wurden, wird als sonstige Tatsache gesehen, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründet.

Meine Meinung hierzu:

  1. Eine äußerst fragwürdige Auslegung. Warum gibt es denn den Mindestwert von 1,6 Promille in der Vorschrift, wenn er sodann ausgehebelt werden kann?
  2. Wen wundert es angesichts dieser Praxis noch, dass immer mehr Betroffene sich für den Erwerb eines ausländischen EU-Führerscheins interessieren? Denn hierdurch wird bekanntlich die MPU – legal – umgangen.

Wie ist Ihre Meinung hierzu? Schreiben Sie mir gerne unter info@ra-hartmann.de