Kein Fahrverbot für Brummi-Fahrer

Heute soll es um die Frage gehen, wann ein Fahrverbot für Brummi-Fahrer (Berufskraftfahrer) umgangen werden kann.

In einem Ordnungswidrigkeitenverfahren geht es sehr häufig um das Fahrverbot. Manche Verkehrsteilnehmer trifft es besonders hart, insbesondere Berufskraftfahrer. Die Verteidigung übersieht oftmals, dass auch eine sogenannte Teilkompensation möglich ist. Dies bedeutet, dass nur eine bestimmte Art von Kraftfahrzeugen vom Fahrverbot umfasst sind. Die Berufsausübung, nämlich durch das Führen eines Lastwagens, aber weiter möglich bleibt.

Die Möglichkeit der Kompensation des Fahrverbots gegen eine erhöhte Geldbuße, wenn dieses für den Betroffenen eine außergewöhnliche Härte darstellt, handhaben Gerichte regional sehr unterschiedlich. Je nach Gericht schwankt der Begründungsaufwand daher für den Verteidiger sehr. Als Verteidiger sollte man in aller Regel beim zuständigen Richter anfragen, ob grundsätzlich die Möglichkeit der Kompensation besteht.

Auf diese Anfragen gibt es meist keine Antwort. So entsteht beim Gericht zumindest etwas Handlungsdruck, wenn in der Hauptverhandlung nachgefragt wird, was das Ziel der Verteidigung ist. Häufig hat das Gericht den Schriftsatz der Verteidigung gar nicht gelesen. Diese Diskussionen, die viele Verteidiger im Verkehrsrecht nur zu gut kennen, enden sehr unterschiedlich.

Fahrverbot für Brummi-Fahrer: Teilkompensation als milderes Mittel

Was in diesem Zusammenhang dann aber häufig übersehen wird, ist folgende Tatsache: Bei einem Berufskraftfahrer, der größere Fahrzeuge führt, kann man auch über eine Teilkompensation als milderes Mittel sprechen. Der immer wieder ins Feld geführte Gleichheitsgrundsatz bei der Ahndung greift dann nämlich nicht. Weil der Betroffene ja gerade privat nicht fahren darf. Viele Richter kennen diese Möglichkeit überhaupt nicht. Deshalb ist es wichtig, dass man ihnen den Beschluss möglichst fertig vorformuliert, sodass sie ihn nur abzuschreiben brauchen.

Diese Möglichkeit der Teilung des Fahrverbotes ist weitgehend unbekannt. Diese gilt es besonders in Strafsachen, aber auch in Ordnungswidrigkeitensachen immer wieder zu thematisieren. Es gibt auch eine gesetzliche Grundlage dafür. Denn § 69a Abs. 2 StGB geregelt ausdrücklich, dass auch von der Fahrerlaubnissperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden können. Daher spricht auch nichts dagegen, diesen Grundsatz auch hinsichtlich des Fahrverbotes anzuwenden. (Zur Erinnerung: Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis muss diese neu erteilt werden. Bei einem Fahrverbot lebt sie nach dessen Ableistung ohne weiteres wieder auf).

In der praktischen Umsetzung erläutert man dem Richter, dass die entsprechenden Beschlüsse während der Fahrten mitzuführen sind. Und dass der Beschluss tatsächlich auch so konkretisiert werden kann, dass entweder ein konkretes Fahrzeug mit Kennzeichen oder aber z.B. ein halterspezifisch identifizierbares Fahrzeug benannt werden kann. So belegt man in einer Anhaltesituation dem Polizeibeamten, dass man das aktuell benutzte Fahrzeug auch führen darf.

Bei Fragen zu diesem Thema oder anderen Fragen rund um das Fahrverbot wenden Sie sich gerne unter 03301-536300 an unser Büro in Oranienburg.