Schäden durch umfallenden E-Scooter

Wer haftet eigentlich für Schäden durch einen abgestellten umfallenden E-Scooter? Ein Gericht entscheidet nun: nicht der Nutzer.

E-Scooter sind nach wie vor umstritten. Die einen rasen auf schmalen Bürgersteigen, gefährden andere Personen oder lassen die E-Scooter nach der Nutzung achtlos in der Gegend stehen. Die anderen nutzen sie, um im Stadtverkehr schneller voran zu kommen oder um den ÖPNV ohne Auto (und ohne Parkplatzsuche) pünktlich zu erreichen. Doch wer haftet, wenn ein abgestellter E-Roller später Schäden an anderen Fahrzeugen verursacht? Darüber musste das Amtsgericht Berlin (Urteil vom 09.05.2023, Az.: 151 C 60/22 V) entscheiden.

Der Sachverhalt: Eine Frau stellte in Berlin einen E-Scooter eines Vermietunternehmens nach dessen Nutzung ordnungsgemäß auf einem Gehweg ab. Etwa drei Stunden später bemerkte der Halter eines geparkten Pkw, dass sein Fahrzeug durch das Umfallen des E-Scooters im Frontbereich beschädigt wurde. Der Halter des beschädigten Fahrzeugs beauftragte einen Gutachter zur Schadensermittlung. Dieser ermittelte Reparaturkosten in Höhe von ca. 1600,- Euro. Der Fahrzeughalter klagte gegen die Fahrerin und gegen die Halterin (Vermietunternehmen des E-Scooters) auf Zahlung von Schadensersatz.

Die Entscheidung: Das Amtsgericht Berlin wies die Klage ab. In den Entscheidungsgründen wurde erwähnt, dass kein Beweis für eine mindestens fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflichten der Nutzerin des E-Scooters vorlag. Vielmehr konnte diese glaubhaft vortragen, dass der E-Scooter ordnungsgemäß abgestellt wurde und der Ständer beim Abstellen sicher eingerastet sei. Das Umfallen könnte nach Ansicht des Gerichts ebenso durch das fahrlässige oder vorsätzliche Umstoßen durch Dritte oder durch den Einfluss starker Witterungsverhältnisse verursacht worden sein. Zudem gelten für das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen wie E-Scootern gemäß § 11 Abs. 5 eKFV (Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr) die gleichen Parkvorschriften wie für Fahrräder. Das Gericht betonte, dass E-Scooter nicht so abgestellt bzw. gesichert werden können, dass durch die Witterung oder durch Dritte keinerlei Schäden entstehen können, weil dann nahezu gar keine Abstellmöglichkeiten mehr bestünden.

In Oranienburg sind die grünen E-Scooter übrigens seit Anfang des Jahres nicht mehr Teil des Stadtbildes. Die Stadt hatte die Sondernutzungserlaubnis für die Scooter nicht verlängert.

Dr. Henning Hartmann
Fachanwalt für Strafrecht Fachanwalt für Verkehrsrecht www.ra-hartmann.de

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