Sind selbst aufgestellte „Freiwillig 30 – Schilder“ zulässig? – das Verwaltungsgericht Freiburg hat entschieden
Viele von uns kennen sie, die inoffiziellen Schilder an oder auf Grundstücken. Vor allem in Wohngebieten sind die selbst aufgestellten „Freiwillig 30 – Schilder“ beliebt. Doch ist das überhaupt zulässig? Mit dieser Frage musste sich das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg beschäftigen.
Am Bodensee wollten mehrere Anwohner die Autofahrer dazu bewegen, die Geschwindigkeit der zugelassenen 50 km/h auf 30 km/h zu reduzieren. Dazu stellten sie ihre selbst entworfenen Schilder auf. Das Verwaltungsgericht Freiburg hält das für unzulässig (Beschluss v. 08.08.2024 – Az. 6 K 2226/24, 6 K 2227/24, 6 K 2228/24). Zuvor rief der örtliche Grünen-Verband die Einwohner dazu auf, durch private Initiativen für mehr Klimaschutz, Verkehrssicherheit und weniger Lärm zu sorgen. Dafür seien dann die Schilder geschaffen worden. Eine kurze Recherche unsererseits ergab übrigens, dass die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg schon am 10. November 2021 u.a. zu folgendem Ergebnis kam: „Die motorbedingten Belastungen durch Feinstaub steigen bei Tempo 30…auf ebener Strecke bewirkt ein Tempolimit von 30 Kilometer pro Stunde höhere NO2-Werte (Stickstoffdioxid).“
(Quelle: Landtag Nordrhein-Westfalen, Stellungnahme 17/4450 zum Antrag von Bündnis 90/die Grünen, 10. November 2021, 13:00 Uhr)
Selbst aufgestellte Schilder sind nicht schnell und eindeutig als solche zu erkennen
Das VG Freiburg hatte entschieden, dass die Anwohner die umstrittenen Schilder entfernen müssen. Denn die jeweiligen Schilder gleichen beim schnellen und flüchtigen Betrachten den amtlichen Verkehrsschildern (amtliches Vorschriftzeichen 274-30). Auch würden die selbst erstellten Schilder gegen das Verbot von Verkehrsbeeinträchtigungen gemäß § 33 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen. Das Gericht gab weiterhin zu bedenken, dass auch davon ausgegangen werden muss, dass eine Zulassung derartiger Schilder die Aufstellung zahlreicher weiterer Schilder nach sich ziehen könnte. Dies würde innerorts eine massenhafte Unterschreitung der geltenden Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO) und einen Eingriff in den fließenden Verkehr darstellen. Die StVO (§45 Abs. 9 S. 1) besagt jedoch, dass Verkehrszeichen nur dort angeordnet werden sollen, wo dies auf Grund besonderer Umstände zwingend notwendig ist.
Assistenzsysteme in Autos reagierten auf die Zahl 30
Das Landratsamt, das vorher bereits das Aufstellen der Schilder untersagte, gab an, dass es bereits mehrfach Beschwerden von Autofahrern wegen Selbstjustiz und Amtsanmaßung gab. Auch Autofahrer, die über Assistenzsysteme in ihrem Fahrzeug verfügen, machten ihrem Ärger wegen etwaiger Selbstjustiz und Amtsanmaßung beim Landratsamt Luft: bei ihnen hat der Geschwindigkeitsassistent nämlich auf die selbst erstellten Schilder auf Grund der Tempozahl „30“ reagiert. Das Gericht hielt es sogar für gefährlich, wenn einige Verkehrsteilnehmer statt der zulässigen 50 km/h „nur“ 30 km/h fahren, während andere die zulässigen 50 km/h fahren würden.