Geschwindigkeitsverstoß – wann ist die Tat verjährt?

Immer häufiger ist für Verkehrsrechtler die Verteidigung gegen einen Geschwindigkeitsverstoß Thema. Heute geht es um die Frage, wann die Tat verjährt ist.

Die Kontrolldichte bei Geschwindigkeitskontrollen auf der Berliner Stadtautobahn und auch auf den Brandenburger Landstraßen nimmt weiter zu. Sie werden es schon gemerkt haben: Ständig werden neue fest installierte Blitzer aufgestellt. Aber auch die mobilen, also an wechselnden Orten aufgestellten Messanlagen vermehren sich. Warum dies so ist? Ganz einfach, die sogenannte „Blitzer-App“ warnt vor festen Blitzern, daher reagiert die Polizei vermehrt durch Ortswechsel der mobilen Anlagen. Ein Katz-und-Maus-Spiel kann man sagen.

Am nächsten Tag liest man dann häufig einen Bericht in der Zeitung, in dem von dem Messseinsatz berichtet wird. Meist wird dann auch der unrühmliche „Spitzenreiter“ der Messaktion bekannt gegeben. Dies war zum Beispiel jüngst auf der Berliner Stadtautobahn (Tempo 60) ein Porschefahrer mit 179 km/h, das ist fast das Dreifache der erlaubten Geschwindigkeit.

Wenn es passiert ist, heißt es nun „Warten auf die Post“. Vieles ist wichtig zu wissen, und eine gute Verteidigung kann oft den Führerschein retten. Denn ein Fahrverbot kann nur durch einen Bußgeldbescheid wirksam angeordnet werden. Hier gibt es natürlich in zeitlicher Hinsicht eine Grenze, nach der nicht mehr verfolgt werden darf. Die die Verjährung regelnde Rechtsvorschrift ist etwas versteckt. Sie ist nicht etwa – wie man vermuten sollte – im OWiG zu finden. Nein, hier gilt § 26 III StVG: geht der Bescheid über zu schnelles Fahren nicht innerhalb von drei Monaten ein, ist er hinfällig. Auch hierzu sei beispielhaft ein Urteil benannt, das einen Bescheid für verjährt erklärte: Die Bußgeldbehörde brauchte in einem vom Oberlandesgericht Hamm (A.Z.: 3 Ss OWi 860/09) lange, um den tatsächlichen Fahrer eines Betriebsfahrzeuges zu ermitteln. Erst vier Monate nach Tempoverstoß ging der Bescheid ein.

Dadurch sei die Ordnungswidrigkeit juristisch bereits verjährt gewesen, entschied das Gericht. Die Folge: Einstellung des Verfahrens, kein Bußgeld, und – noch wichtiger – kein Fahrverbot!

Ich kann Ihnen nur raten: lassen Sie sich frühzeitig vertreten. So werden unnötige Fehler bei der Vertidigung vermieden und das bestmögliche Ergebnis erzielt.