Unfall im Ausland

Bald beginnt die Reisezeit wieder, und die Mehrheit der Deutschen tritt ihren Sommerurlaub nach wie vor mit dem PKW an. Was aber ist zu tun, wenn es zu einem Unfall im Ausland kommt? Hier einige wichtige Hinweise.
Zunächst ist von Bedeutung, dass es für die Beurteilung der Rechtslage in zivilrechtlicher Hinsicht, also für die Frage, wer welche Ansprüche gegen den Unfallgegner und dessen Versicherung geltend machen kann, auf die Rechtslage in dem Land ankommt, in dem sich der Unfall ereignet hat (vgl. Art. 4 I Rom-II-V). Nicht Deutsches Recht ist dann anwendbar, sondern das Recht des Urlaubslandes.
Nun wird das bei einem eindeutigen Geschehensablauf (z.B.: Auffahrunfall) keinen Unterschied machen, dann haftet derjenige der den Unfall verursacht hat dem Grunde nach. Hinsichtlich der Höhe der Ansprüche können sich aber sehr wohl Abweichungen ergeben. So beurteilt sich beispielsweise die Frage nach einem Anspruch auf Nutzungsausfall in Italien nach völlig anderen Voraussetzungen, als in Deutschland.
Und an wen hat man sich dann zu wenden? Der Geschädigte kann die Verhandlungen – dies ist ganz entscheidend – mit einem im deutschen Inland ansässigen Versicherer führen. Dies ist der inländische Schadensregulierungsbeauftragte des ausländischen Versicherers. Die Regulierung von Ansprüchen, die aufgrund von Verkehrsunfällen innerhalb der EU anstehen, ist nämlich in den letzten Jahren durch eine entsprechende Richtlinie insofern hinsichtlich des Verfahrens vereinfacht worden, als das durch Einsetzen eines solchen inländischen Regulierungsbeauftragten der Geschädigte einen Ansprechpartner in Form einer deutschen Versicherung hat.

Scheitern die außergerichtlichen Verhandlungen, kann der Geschädigte seit einer entsprechenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes den ausländischen Versicherer bei dem Gericht verklagen, der dem Wohnsitzgerichtsstand des Geschädigten entspricht. Allerdings kann dort nur die Versicherung verklagt werden. Für den Halter und den Fahrer des ausländischen Fahrzeugs gilt der Gerichtsstand nicht. Dies ist jedoch völlig ausreichend, da letztendlich die Versicherung den Schaden ausgleichen muss. Es bleibt jedoch dabei, dass in der Regel das Recht des Unfallorts zur Anwendung kommt. Dies bedeutet, dass deutsche Amtsrichter entweder selbstständig das ausländische Recht anwenden, was regelmäßig nicht passieren wird, oder ein Rechtsgutachten einholen müssen. Die Folge sind häufig lange Verfahrensdauern.

Mit einer wichtigen Entscheidung hat der europäische Gerichtshof ein weiteres Hindernis aus dem Weg geräumt. Die gegen die ausländische Versicherung erhobene Klage kann dem inländischen Regulierungsbeauftragten nunmehr zugestellt werden. Es muss also nicht die Klageschrift in die Sprache des Landes übersetzt werden, in dem sich der Unfall ereignet hat. Jedoch ist der Regulierungsbeauftragte weiterhin nicht passivlegitimiert, d.h. er ist nicht zu verklagen. Als Beklagte muss weiterhin die ausländische Versicherung des Unfallverursachers in das Rubrum der Klageschrift aufgenommen werden.

Wenn also ein inländischer Versicherer als Schadensregulierungsbeauftragter in Deutschland benannt ist, kann nach der Entscheidung des EuGH vom 10.10.2013 (A.Z.: C-306/12; NJW 2014, 44) die Klage auch an diesen zugestellt werden, und zwar als Zustellungsbevollmächtigten für den beklagten Versicherer.