Unfallflucht und Rückforderung durch Versicherung

Unfallflucht: Regress der Versicherung möglich?

Eines der häufigsten Delikte, das im Verkehrsrecht zur Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens führt, ist die sogenannte Unfallflucht (genauer: unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB). Hierbei wird in einem hohen Anteil der Fälle das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt.

Jedoch wird oftmals nicht bedacht, dass auch bei Verfahrenseinstellung im Strafprozess ein folgenschweres Nachspiel im Zivilprozess droht. So kann der Kfz-Haftpflichtversicherer den Regress wegen der Schadensersatzleistungen betreiben, die aufgrund des Verkehrsunfalls an den Geschädigten geleistet wurden. Hierfür muss der Versicherer dem Betroffenen aber das vorsätzliche Verschleiern der Unfallbeteiligung nachweisen. In den meisten Fällen gelingt dies NICHT. Regress scheidet gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG weiterhin aus, wenn die Verletzung der Obliegenheit nicht für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war, wenn die Regulierung also im Falle „korrekten“ Verhaltens auch nicht anders abgelaufen wäre..

Höchstgrenze für den Regress

Weiterhin ist zu beachten, dass der Regress des Versicherers nur in begrenztem Umfang möglich ist, da es gesetzliche Höchstgrenzen gibt. Im Normalfall, also bei üblichen Pflichtverstößen, liegt der Höchstbetrag bei 2.500 €. Nur bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen kann ausnahmsweise Regress bis zu einem Betrag von 5.000,- € gefordert werden.

Führt der Führer eines Fahrzeuges mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,1 Promille, also im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit sein Fahrzeug, ist im Regelfall (nur) von einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung auszugehen. Dies reicht also für die Bejahung der Voraussetzungen für den Regress noch NICHT aus. Denn nur im Ausnahmefall kann eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung bejaht werden, da die eigene erhebliche Alkoholisierung nicht notwendigerweise auch erkannt wird. Der Versicherer ist dabei für das Vorliegen von Vorsatz beweispflichtig.

Nicht voreilig zahlen auf Schreiben der Versicherung

Immer wieder erlebe ich in meiner Praxis, dass die Betroffenen auf ein Anschreiben des Versicherers schnell zahlen, weil sie „weiteren Ärger vermeiden wollen“. Oftmals sind die Schreiben der Versicherer auch so formuliert, dass dem Betroffenen suggeriert wird, er habe keine andere Möglichkeit, als zu zahlen. Aus den o.g. Gründen ist dies aber in den meisten Fällen nicht richtig. Betroffene sollten hier nicht vorschnell auf ein Schreiben des Versicherers zahlen, sondern sich über Ihre Rechte informieren.

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