Unfallflucht und Versicherung – wer zahlt?

Heute geht es um ein sehr relevantes Thema. Nämlich um die sogenannte Unfallflucht und die Frage: ob und wann die Versicherung zahlt?

Unfallflucht – auch Fahrerflucht genannt – ist die zweithäufigste Straftat im Straßenverkehr und kann zum Teil sehr unangenehme Folgen haben.

Die Kfz-Versicherung tritt in solchen Fällen zwar oft in Vorleistung und reguliert den Schaden. Sie verlangt jedoch das Geld von dem, der die Unfallflucht begangen hat, wieder zurück.

Doch was ist Unfallflucht genau? Verursacht jemand mit dem Auto einen Unfall und fährt dann einfach weiter, spricht man laut Gesetz von Fahrerflucht. Eine andere gängige Bezeichnung dafür ist auch Unfallflucht.

Geregelt ist dieser Tatbestand in § 142 StGB.

Ein Klassiker, den viele von uns schon einmal erlebt haben: Man geht einkaufen und parkt seinen Pkw ordnungsgemäß. Zurück am Auto findet man Kratzer oder eine Beule vor. Oder der Seitenspiegel ist abgebrochen, die Stoßstange eingedrückt…jemand hat einen Schaden an des Deutschen liebstes Kind verursacht, ohne diesen aufzuklären. Das ist nicht nur ärgerlich, sondern auch meist mit einem finanziellen Schaden verbunden.

Manchmal findet man – vom Verursacher wahrscheinlich gut gemeint – einen Zettel mit einer Telefonnummer unter dem Scheibenwischer. Aber es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass das ausreicht, um seiner Aufklärungspflicht nachzukommen.

Auch das Hinterlassen eines Zettels mit den eigenen Kontaktdaten ist eine Unfallflucht und reicht nicht aus, denn der Zettel könnte wegfliegen oder nach einem Regenschauer nicht mehr lesbar sein.

Paragraf 142 StGB besagt ganz klar, dass sich derjenige, der bei einem Unfall im Straßenverkehr einen Schaden an fremden Sachen verursacht und sich als Beteiligter vom Unfallort entfernt, ohne zuvor den anderen Unfallbeteiligten die Feststellung seiner Personalien ermöglicht zu haben oder hierzu eine angemessene Zeit gewartet zu haben (Wartefrist) strafbar macht.

Die Folge können eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren sein. Aber auch ein Fahrverbot oder Punkte in Flensburg sind gängige Praxis.

Man kann sagen: Je größer der Schaden, desto höher ist auch die Strafe. Dabei wird jedoch jede Tat einzeln betrachtet.

Deshalb sollten Sie immer die Polizei rufen oder zumindest auf den Fahrer des Fahrzeuges warten, auch wenn auf den ersten Blick keine sichtbaren Spuren am fremden Fahrzeug vorhanden sind.

Ein anderes Beispiel ist die Unfallflucht, die auch ohne Beteiligung eines anderen Pkw vorliegt. So hat zum Beispiel das Urteil des OLG Karlsruhe v. 20.01.2022 (12 U 267/21) festgestellt, dass eine männliche Person, die spätabends in einen Gartenzaun einer Wohnanlage fuhr, die Polizei hätte rufen müssen. Mindestens jedoch hätte er eine angemessene Wartezeit verstreichen lassen oder einen Bewohner der Anlage kontaktieren müssen.

Somit lag eindeutig eine Unfallflucht vor und die Vollkasko- und Kfz-Haftpflichtversicherung des Täters müssen nicht für den entstandenen Schaden des Zaunes (rund € 1.000,-) zahlen.

Ob es um angemessene Wartefrist, Sonderfall unbemerkte Fahrerflucht oder sonstige Ausnahmen geht, wird Ihnen Ihr Rechtsbeistand, der sich mit Verkehrsrecht gut auskennt, sicher gern im Gespräch erklären.

Übrigens: Bei vorhandener Verkehrsrechtsschutzversicherung entstehen Ihnen KEINE KOSTEN, auch nicht bei Nichterfolg.

Auch müssen Sie selbst nicht zu Gericht, wenn Sie dies nicht möchten.

Ihr Rechtsbeistand übernimmt das für Sie.

Für weitere Fragen oder auch einen telefonischen Beratungstermin stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung: info@ra-hartmann.de

Dr. Henning Hartmann

Fachanwalt für Verkehrsrecht in Oranienburg und Berlin