Bei Verstößen gegen die sogenannte 0,5-Promille-Grenze des § 24a StVG ist es ausreichend, dass dem Betroffenen eine entsprechende Atemalkoholkonzentration nachgewiesen wird. Eine Blutentnahme ist hingegen für eine Verurteilung nicht erforderlich. Denn es handelt sich hierbei lediglich um eine Ordnungswidrigkeit, während die Straftat der Trunkenheit im Straßenverkehr (bei Fahrten ohne Fahrfehler) bei 1,1 Promille beginnt und in § 316 StGB geregelt ist. Für die Verwertbarkeit einer Atemalkoholmessung im Rahmen der zuerst genannten Vorschrift ist u.a. wesentlich die Einhaltung der sog. Kontrollzeit von zehn Minuten vor der Messung. Während dieser Zeit darf der Betroffene keine die Messung möglicherweise beeinflussenden Substanzen zu sich nehmen oder mit ihnen umgehen. Dazu gehört neben Essen, Trinken und Rauchen auch die Anwendung von Mundwasser, Spray u.a.. Weiterhin muss eine Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trinkende und Beginn der Messung eingehalten werden. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, muss möglicherweise ein Sicherheitsabschlag vom Ergebnis der Messungen vorgenommen werden. Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Nun aber zu einem konkreten, aktuellen Fall. Das OLG Stuttgart hatte in seinem Beschluss vom 2.7.2010 (A.Z. 4 Ss 369/10) einen Sachverhalt zu beurteilen, in dem der Beschuldigte eingeräumt hatte, Alkohol vor der Fahrt zu sich genommen zu haben, jedoch in geringem Maße. Zwei Atemalkoholmessungen waren mit 0,6 und 0,594 Promille ausgegangen. Während der Fahrt und während der gesamten Kontrolle habe er jedoch einen Kaugummi im Mund gehabt, verteidigte sich der Beschuldigte. Die Messung sei daher nicht verwertbar. In diesen Fällen holt das Gericht, wenn sich die Beurteilung der Tatsachen eine rein rechtliche Würdigung übersteigt, ein Sachverständigengutachten für den konkreten Fall ein. Und dieses ergab im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt, dass das Messergebnis verwertbar war. Die Rechtsbeschwerde hatte daher keinen Erfolg. Auch die Einholung von Sachverständigengutachten wird in einem solchen Prozess von der Verkehrsrechtsschutzversicherung bezahlt. Viel häufiger kommt die Begutachtung durch einen Sachverständigen bei Messungen zum Vorwurf von Geschwindigkeitsverstößen vor.