Wenn eine gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung nicht die Ansprüche aus einem Unfallereignis ausgleicht, muss geklagt werden. Die Eingangsinstanz ist häufig das Amtsgericht, bei höheren Streitwerten (Ab € 5.000,-) das Landgericht. In letzteren Fällen ist dann die Berufungsinstanz das Oberlandesgericht, abgekürzt OLG. (In Berlin heißt dies Kammergericht, abgekürzt „KG“). Da die Versicherer immer restriktiver in ihrer außergerichtlichen Zahlungsbereitschaft werden, ist die Anzahl der Klageverfahren stark ansteigend. Dies hat beispielsweise beim Amtsgericht Berlin-Mitte (Verkehrsgericht) dazu geführt, dass einige Richter über Überlastung klagen und auf den Richternotstand dadurch hinweisen, dass sie Verfahren nur noch verschleppen und verlangsamt bearbeiten. Dies ist zweifellos der falsche Weg, denn so wird das Problem auf dem Rücken der Geschädigten ausgetragen.
Denn wenn der gegnerische Haftpflichtversicherer nicht zahlt, bleibt nun einmal nur die Klage. Glücklich kann sich derjenige schätzen, der eine Rechtsschutzversicherung hat. Denn so kann er den Rechtsstreit wenigstens ohne Kostenrisiko führen.
Innerhalb der Themengruppen, um die immer wieder Streit entsteht, gibt es bestimmte „Klassiker“. Hier eine dieser Kontellationen: Die Beachtung von Vorfahrtsregeln hat große Bedeutung für die Anspruchsgeltendmachung nach einem Verkehrsunfall. Oft ist die Auslegung aber nicht so einfach, wie sich beispielsweise in folgendem Fall wieder gezeigt hat. Wieder einmal ist es eine Situation im Kreisverkehr, die zum Streit geführt hat. Folgende Kernaussage: Hat ein Radfahrer auf einem neben einem Kreisverkehr verlaufenden Radweg das Verkehrszeichen „Vorfahrt gewähren“ zu beachten, wenn er eine Zufahrtsstraße zum Kreisverkehr überqueren will, ist der Radfahrer gegenüber den Autos, die über die Zufahrtsstraße in den Kreisverkehr einfahren wollen, wartepflichtig. Das gilt sogar dann, wenn die Autofahrer vor dem Radweg und dem Erreichen des Kreisverkehrs selbst das Zeichen „Vorfahrt gewähren“ in Kombination mit dem Zeichen „Kreisverkehr“ passieren müssen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 17.7.12 (Az. 9 U 200/11). Die klagende Radfahrerin hatte in dem entschiedenen Fall nach ihrem Sturz Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von € 15.000,- gefordert, war mit ihrer Klage aber gescheitert. Die Entscheidung ist mangels Zulassung zum BGH auch rechtskräftig.