Warnung vor Verkehrskontrolle

Wer kennt die Situation nicht – man sieht eine Geschwindigkeitskontrolle der Polizei und möchte die anderen Autofahrer davor warnen. Aber: ist dies eigentlich erlaubt? Sie ahnen es, auch hierzu gibt es Gerichtsentscheidungen.

Warnung vor Mausefalle

So wie diese des OLG Stuttgart (Beschluss vom 29.01.1997 – Aktenzeichen 4 Ss 33/97). Die Kernaussage: Warnt ein Fußgänger vom Randstein aus durch Handzeichen Kraftfahrer vor einer Geschwindigkeitsmessung, verstößt er dadurch allein nicht gegen die StVO. Zum Sachverhalt: Gegen 19.30 Uhr führte die Gemeinde im Bereich einer Schule eine Geschwindigkeitsmessung durch. Der Betroffene stellte seinen Pkw auf einem Parkplatz in der Nähe ab und stellte sich 10-30 m vom Messgerät entfernt an den Randstein der Straße, und zwar stadtauswärts aus Sicht des Messgerätes. Für die Dauer von mindestens 30 Minuten warnte er von stadtauswärts kommende Fahrzeuge mit der Hand vor dem Messgerät, indem er ihnen andeutete, langsamer zu fahren, ebenfalls stadteinwärts fahrende Fahrzeuge. Weil diese auf seine Handzeichen nicht reagierten, überschritt der Betroffene auch mehrmals die Straße, um Fahrzeuge zu einer langsameren Fahrt zu veranlassen. Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen vorsätzlicher Belästigung eines anderen Verkehrsteilnehmers zu einer Geldbuße. Die vom Senat zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassene Rechtsbeschwerde des Betroffenen führte zum Freispruch. Dies mit einer interessanten Begründung: Das im angefochtenen Urteil festgestellte Verhalten des Betroffenen verstößt nach Auffassung des OLG nicht gegen die Vorschriften der StVO. Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist das Warnen anderer Verkehrsteilnehmer vor einer polizeilichen Verkehrskontrolle für sich allein gesehen nicht ordnungswidrig (vgl. auch andere Urteile hierzu: BayObLG, VRS 25, 453; OLG Zweibrücken, VRS 64, 454). Das Warnen vor einer Polizeikontrolle kann nach Auffassung der Richter allenfalls dann ein Verstoß gegen § 1 StVO sein, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer hierdurch in seiner Fahrweise gefährdet, behindert oder belästigt wird. Hierzu bedarf es aber der Feststellung einer konkreten Behinderung oder Belästigung. Eine solche kann z.B. vorliegen, wenn andere Verkehrsteilnehmer durch die Warnung etwa zu starkem Abbremsen veranlasst werden oder nachfolgende Verkehrsteilnehmer dadurch zum Ausweichen gezwungen sind. Ein Verstoß gegen die Vorschriften der StVO kann auch vorliegen, wenn der eigentliche Messvorgang durch einen Verkehrsteilnehmer gestört wird (vgl. hierzu etwa OLG Hamm, VRS 52, 208).

Behinderung des Verkehrs?

Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil wurde der Messvorgang vom Betroffenen nicht behindert, und es ist auch keine konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer eingetreten. Da die Verkehrsteilnehmer, die zur Zeit der Warnungen des Betroffenen an der Messstelle vorbeifuhren, nicht ermittelt und somit weitere Feststellungen zu einer eventuellen konkreten Behinderung dieser Verkehrsteilnehmer nicht mehr möglich sind, konnte durch das Gericht ein ordnungswidriges Verhalten des Betroffenen nicht festgestellt werden. Das Verfahren endete mit Freispruch.

Rechtsanwalt Dr. Henning Karl Hartmann, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV).

Die Kanzlei Dr. Hartmann & Partner betreibt ein Büro in der Bernauer Straße 29 in Oranienburg (Tel. 03301 – 53 63 00).