Vorsicht beim Ausparken!

Auch auf einem Betriebsgelände muss man vorsichtig ausparken, da man sonst in bestimmten Fällen auf seinem Schaden sitzen bleiben kann. Dies hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 20. Juli 2006 (Aktenzeichen: 4 Sa 396/06) entschieden. Dabei ist es unerheblich, ob auf dem Betriebsparkplatz die Straßenverkehrsordnung entsprechend oder einfach nur das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zur Rechtsanwendung kommt.

Rückwärts ausparken = Gefahr!

Folgender Fall lag der Entscheidung zugrunde. Der Kläger wollte auf dem Betriebsparkplatz rückwärts ausparken. Dabei stieß er mit dem Auto eines Kollegen zusammen, der auf dem Gelände fuhr. Der beklagte Kollege konnte nicht ausweichen, da die Fahrbahn sehr eng und durch eine Mauer begrenzt war. Der Kläger hatte behauptet, der Unfall hätte vermieden werden können, wenn der Beklagte lediglich Schrittgeschwindigkeit, also 7 km/h statt zwischen 15 und 20 km/h gefahren wäre.

Die Richter gaben aber dem beklagten Autofahrer recht. Gerade das Argument des Klägers, dass nach Betriebsschluss mit erhöhtem Verkehr gerechnet werden müsse und daher erhöhte Sorgfalt geboten sei, treffe vor allem denjenigen, der rückwärts aus einer Parklücke aussetze. Aufgrund der eingeschränkten Sicht und der ungewohnten Fahrweise beim Rückwärtsausparken sei es erforderlich, besonders vorsichtig zu sein. Der Kläger hätte sich vergewissern müssen, dass hinter ihm der Weg frei ist. Im Übrigen sei der Kläger in den Wagen des Beklagten hinein gefahren und nicht umgekehrt. Daher trage den Beklagten keine Mitschuld an dem Unfall.

Bei Unfällen wie dem geschilderten können in juristischer Hinsicht zwei Probleme entstehen. Die zuvor ausgeführte, nicht ohne weiteres durchsetzbare Haftung für die an dem PKW entstandenen Schäden ist nur die eine Seite der Medaille. Hinzu kommt oftmals noch der Erlass eines Bußgeldbescheides und die Gefahr eines Punkteeintrages in Flensburg. In beider Hinsicht kann und sollte man sich anwaltlicher Hilfe versichern. Sofern eine Rechtsschutzversicherung besteht, übernimmt diese die Anwaltskosten. Es besteht freie Anwaltswahl. Das heißt, Sie können zu dem Anwalt Ihres Vertrauens gehen und dieser übernimmt die Kostenabrechnung mit der Versicherung.

Der Verfasser dieses Artikels ist Rechtsanwalt Dr. Henning Karl Hartmann, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV).

Die Kanzlei Dr. Hartmann & Partner betreibt Büros in Berlin und Oranienburg (Tel. 03301 – 53 63 00).

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