Was ist Schrittgeschwindigkeit?

Es gibt bestimmte Dauerbrenner im deutschen Verkehrsrecht. Oft werde ich zum Beispiel gefragt: Was ist denn nun eigentlich Schrittgeschwindigkeit?

Verstöße gegen die angeordnete Höchstgeschwindigkeit werden in Deutschland mit Geldbuße, in schweren Fällen auch mit Fahrverbot geahndet. Der Punkteeintrag in Flensburg ist hingegen nicht Gegenstand des Strafausspruches, sondern erfolgt nach Abschluss des gerichtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahrens beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg.

Das Zeichen 325.1 ordnet nun Schrittgeschwindigkeit an. So sieht es aus:

https://www.google.com/imgres?imgurl=https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/thumb/e/e2/Zeichen_325.1_-_Beginn_eines_verkehrsberuhigten_Bereichs%252C_StVO_2009.svg/270px-Zeichen_325.1_-_Beginn_eines_verkehrsberuhigten_Bereichs%252C_StVO_2009.svg.png&imgrefurl=https://de.wikipedia.org/wiki/Verkehrsberuhigter_Bereich&h=180&w=270&tbnid=PaAlCBaakQqeOM:&q=Zeichen+325.1&tbnh=140&tbnw=210&usg=AI4_-kRS9FWb7NuD1Rlc4ZamUxIEXMbYWQ&vet=12ahUKEwiK__Lw6OfdAhWBlosKHddaC5cQ9QEwAHoECAoQBg..i&docid=7iwxB2X4C7GwYM&client=firefox-b&sa=X&ved=2ahUKEwiK__Lw6OfdAhWBlosKHddaC5cQ9QEwAHoECAoQBg

Welche Geschwindigkeit führt hier zur Überschreitung und damit zu einer Ordnungswidrigkeit? Die Frage ist berechtigt, wird hier doch nicht eine bestimmte km/h Zahl angezeigt. Hier die Antwort. Nach inzwischen (Achtung, Juristendeutsch!) „gefestigter Rechtsprechung“ ist der Wert 7 km/h. Dies bedeutet, dass bereits ab 8 km/h ein Verstoß vorliegt. (vgl. Urteile des OLG Köln, VRS 69, 382; OLG Brandenburg DAR 2005, 570; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 14.4.04 – 1 Ss 159/03).

Wie immer, ist auch hier, wie bei jedem Geschwindigkeitsverstoß, ein Nachweis zu führen, dass ein Verstoß vorliegt. Und zwar durch die Ermittlungsbehörde (Achtung, schon wieder Juristendeutsch: gemeint ist natürlich die Polizei). Was kann man also tun, wenn der Bußgeldbescheid (das „Knöllchen“) ins Haus flattert? Im Einspruchsverfahren ist eine gerichtsfeste Geschwindigkeitsmessung zu verlangen, sonst kann keine Verurteilung (und damit auch kein späterer Punkteeintrag in Flensburg!) erfolgen. Sie haben einen Anspruch darauf, dass das Messverfahren überprüft wird. Welche Ansatzpunkte die Verteidigung (d.h. Ihr Rechtsanwalt) hat, hängt zunächst davon ab, welches Messgerät verwendet wurde. Weiterhin muss ein gewisser Abstand zwischen der Messstelle und dem Begrenzungsschild eingehalten werden. All diese Voraussetzungen – und noch einige mehr – sind von dem Verteidiger im Wege der Akteneinsicht zu klären. Ganz wichtig: geben Sie keine eigene Stellungnahme gegenüber der Ermittlungsbehörde ab! Dies kann die Arbeit des Anwaltes später nur erschweren. Der Klassiker ist hierbei ein Geständnis zur Fahreridentität. Auch diese muss nachgewiesen werden, sonst können Sie nicht verurteilt werden. Schreiben Sie nun „ich wollte doch nur..“ liegt hierin ein astreines GESTÄNDNIS und Sie haben schon den ersten Fehler gemacht.

Denken Sie auch daran: Ihre Rechtsschutzversicherung übernimmt alle Kosten, Sie sollten sich also nicht von der Angst vor einer „dicken Rechnung“ abschrecken lassen. Achtung, überprüfen Sie, ob eine Selbstbeteiligung vorliegt!

Viel Erfolg und gute Fahrt wünscht

Ihr Henning Hartmann

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