Fahren mit THC im Blut

Wer unter der Wirkung von Cannabis (Wirkstoff: THC) Auto fährt, muss mit weitreichenden Konsequenzen rechnen. Der Verstoß gegen die Vorschrift des § 24a StVG zieht nicht nur ein Fahrverbot und eine empfindliche Geldbuße (mindestens € 500,-) nach sich. Der Betroffene muss zudem damit rechnen, dass die Führerscheinstelle ein Fahreignungsgutachten (MPU) anordnet und im Falle der Nichtbeibringung die Fahrerlaubnis entzieht.

All dies jedoch nur, wenn es zu einer rechtskräftigen Verurteilung kommt. Das OLG Celle hat nun in einer Entscheidung (Beschluss vom 29.12.14, A.Z.: 321 SsBs 37/14) klargestellt, dass es sich viele Amtsgerichte bei einer Verurteilung zu einfach machen. So ist für die Verurteilung nach § 24a StVG die Feststellung von zumindest Fahrlässigkeit hinsichtlich der Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit erforderlich. Für die Annahme von Fahrlässigkeit, so das OLG, reicht aber die Feststellung einer über dem Grenzwert liegenden Wirkstoffkonzentration nicht aus. Vielmehr sei die Vorstellung des Betroffenen unter Würdigung sämtlicher zur Verfügung stehenden Beweismittel vom Tatgericht festzustellen.
Im vorliegenden Fall trugen die Feststellungen des Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil zur subjektiven Tatseite (also Fahrlässigkeit) die Verurteilung nicht. Bei einer geringen Überschreitung des Grenzwertes ist hierfür erforderlich, dass Ausführungen dazu erfolgen, aufgrund welcher Umstände sich der Betroffene hätte bewusst machen können, dass der Konsum von Cannabis noch Auswirkungen auf seine Fahrfähigkeit (z.B. Ausfallerscheinungen) gehabt habe. Auch werden Feststellungen dazu gefordert, inwiefern die zwischen Konsum und Fahrt verstrichene Zeit Bedeutung hat und welche Vorstellungen der Betroffene über diesen Faktor im Zusammenhang mit seiner Fahrfähigkeit hatte. Da vorliegend die Ausführungen des Amtsgerichts lückenhaft war, hat das OLG die Entscheidung auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurück verwiesen.

Weiterhin muss im Bußgeldbescheid die Wirkstoffkonzentration angegeben sein. Fehlt es hieran, könnte eine fehlende Unterbrechung der Verfolgungsverjährung die Folge sein. Denn ein unkonkreter Bußgeldbescheid kann die Verjährung nicht unterbrechen. Hier sind die Gerichte jedoch zurückhaltend. Und auch das OLG Celle mochte nicht auf fehlende Verjährungsunterbrechung erkennen. Denn der Bußgeldbescheid biete eine taugliche Grundlage für die Durchführung des Verfahrens, er erfülle auch bei Fehlen der genannten Angaben die Voraussetzungen des § 66 OwiG, denn der erhobene Tatvorwurf sei immerhin erkennbar.

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