Fahrt unter Cannabis: keine Entziehung der Fahrerlaubnis!

Bei einer Fahrt unter Cannabis droht zwar grundsätzlich die Entziehung der Fahrerlaubnis. Allerdings ist diese aus Sicht der Gerichte nicht in jedem Fall gerechtfertigt, wie der nachfolgend geschilderte Fall zeigt.

Ein 20Jähriger hatte mit einer THC-Konzentration (Cannabis-Einfluss) von 3,7 ng/ml eine Autofahrt unternommen. Es kam zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens (§ 24 a II StVG ist dann regelmäßig anzuwenden), das mit einer Geldbuße und einem Fahrverbot von einem Monat endete.

Hiervon zu unterscheiden ist aber die Entziehung der Fahrerlaubnis. Denn nach einem Fahrverbot bekommt man den Führerschein nach Ableistung anstandslos zurück und darf weiterfahren. Nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis hingegen muss diese neu beantragt werden. Ein wichtiger Unterschied!

Nur bei letzterem, also der Entziehungsentscheidung, kommt das Thema Fahreignung zum Tragen, und damit die MPU. Darum ging es auch in diesem Fall. Die Behörde entzog dem Betroffenen nämlich die Fahrerlaubnis aller Klassen und gab ihm auf, seinen Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides bei der Führerscheinstelle abzugeben. Es wurde die sofortige Vollziehung angeordnet, eben mit der Begründung, es sprächen gewichtige Gründe für die Ungeeignetheit zum führen von Kraftfahrzeugen.
Nachdem Widerspruch und Klage erfolglos geblieben waren, hat dann der BayVGH die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Das Gericht führte aus: Durch die einmalige Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss habe der Betroffene zwar Zweifel an seiner Fahreignung begründet. Von einer fehlenden Fahreignung habe die Behörde ohne weitere Aufklärung aber nicht ausgehen dürfen. Die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis lägen damit nicht vor. Die hiergegen eingelegte Revision ist noch nicht entschieden, so dass noch keine abschließende Entscheidung vorliegt.

Sodann hat der Betroffene aber beim Verwaltungsgericht München ein Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz (§ 80 V VwGO) eingeleitet. Nach Verweisung an das Bundesverwaltunsgericht hat dieses nun am 5.11.18 zum Aktenzeichen 3 VB 1.18 entschieden:
Ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung besteht nicht, wenn eine Fahreignungsbegutachtung die aktuelle Fahreignung des Betroffenen ergibt.

So lag es hier. Der Betroffene konnte eine zwölfmonatige Abstinenz nachweisen und hat diese bei der Behörde auch belegt. Er hatte weiterhin seine Bereitschaft zur Durchführung der MPU erklärt.
Der Antrag hatte also Erfolg. Der Betroffene erhielt seine Fahrerlaubnis zurück, zumindest bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Zusammenfassend kann in diesen Fällen mit der Begründung des BayVGH (Urteil vom 25.4.17, A.Z.: 11 BV 17.33) wie folgt argumentiert werden:

„Bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten kann die Fahrerlaubnisbehörde nach einer erstmaligen, als Ordnungswidrigkeit geahndeten Fahrt mit einem Kfz unter der Wirkung von Cannabis nicht grundsätzlich gem. § 11 VII FeV ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen von der Nichteignung zum Führen von Kfz ausgehen. Vielmehr sieht § 14 I S.3 FeV für diese Fälle die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung vor.“

Mit anderen Worten: sofort entzogen werden darf die Fahrerlaubnis in diesen Fällen nicht.