Drogen am Steuer – was man unbedingt darüber wissen muss!

Unser Thema heute: Drogen am Steuer, und was man unbedingt dazu wissen muss. Hier finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Fragen.

Fahrten unter dem Einfluss von Drogen nehmen von der Häufigkeit her stark zu. Demzufolge haben sich immer mehr Verkehrsrechtler (d.h. Fachanwälte für Verkehrsrecht und / oder Strafrecht) mit den einschlägigen Fragen zu befassen, denn die Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis sind erheblich. Die wichtigsten Punkte habe ich heute für Sie zusammengefasst.

Zunächst muss deutlich unterschieden werden: bestraft bzw. als Ordnungswidrigkeit sanktioniert wird nach § 24a StVG (=Straßenverkehrsgesetz) die Fahrt unter dem Einfluss von Drogen. Hierum soll es im ersten Fall dieses Beitrages gehen. Wichtig ist aber zu wissen, dass damit längst nicht alles gesagt ist. Denn im Nachgang eines solchen Ordnungswidrigkeitenverfahrens tritt in der Regel die Führerscheinstelle auf den Plan. Was sich hier dann für Probleme ergeben und wie man sie meistern kann, ist Gegenstand des zweiten Teils dieses Beitrages.

I.: Ordnungswidrigkeitenverfahren: § 24a StVG

Zunächst ist das „Führen eines Kraftfahrzeugs“ erforderlich. Aber hier geht es schon los: was ist eigentlich ein Kraftfahrzeug? Wichtig zu wissen ist, dass auch ein Mofa, ein Pocketbike, ein E-Scooter, ein Sedgeway usw. Kraftfahrzeuge sind. Man sollte an dieser Stelle also aufpassen: hier kann die berauschte Fahrt mit dem neuerdings so beliebten E-Scooter, und ist sie auch noch so ungefährlich, zu einer ernsthaften Gefahr für den Führerschein werden. Allerdings bietet sich hier auch ein besonderer Verteidigungsansatz: Das LG Halle hat in seinem Beschluss vom 16.7.20 (A.Z.: 3 Qs 81/20) beispielsweise die Auffassung vertreten, dass beim E-Scooter ein geringeres Gefährdungspotenzial vorliegt und deshalb von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden kann – allerdings bei einer Alkoholfahrt. Hier lohnt sich jedenfalls ein genaues Hinschauen.

Achtung, Sonderfall E-Bikes „Pedelecs“: hier hat § 1 Abs. 3 StVG eine Regelung getroffen, die jeder kennen sollte. Ist nämlich bei einem E-Bike die Unterstützungsleistung unterbrochen, wenn das Gefährt 25 km/h erreicht, dann handelt es sich nicht um ein Kraftfahrzeug. Dann bleibt es also dabei, dass die Regeln für ein Fahrrad Anwendung finden, jedenfalls ist dann § 24a StVG nicht einschlägig. (zur Erinnerung: hier geht es ja nur um „Kraftfahrzeuge“)

Weiterhin ist für die Erfüllung einer Tag nach § 24a StVG nicht jedes erdenkliche Rauschmittel ausreichend, sondern die Aufzählung in der Anlage ist abschließend. Es handelt sich konkret um Cannabis, Morphine, Kokain und die unterschiedlichen Amphetamin-Sorten.

Drogen am Steuer: Muss man wirklich etwas von der Droge gemerkt haben? Nein! Eines tatsächlich wahrnehmungs- oder verhaltensbeeinflussenden oder die Fahrtüchtigkeit mindernden Effektes bedarf es dann nämlich nicht. Wenn eine der Substanzen, die zuvor genannt wurden, im Blut nachgewiesen ist, ist der Tatbestand erfüllt.

Drogen am Steuer: Vorsatz und Fahrlässigkeit

Vorsatz und Fahrlässigkeit sind gleichermaßen von § 24a StVG abgedeckt. Ein Kraftfahrer muss sich vor Fahrtantritt von seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit überzeugen. Konsum, der eine Nacht zurück liegt, reicht aber noch nicht generell für einen Wegfall des Fahrlässigkeitsvorwurfs aus. Generell gilt, dass das Wissen um den vorangegangenen Konsum für sich allein genommen nicht für die Schlussfolgerung, dass der Betroffene die Wirkung des Rauschmittelkonsum bei Fahrtantritt erkannt habe, ausreicht. Hier ist also im Einzelfall genau hinzuschauen.

Die Befassung mit den Rechtsfolgen im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens ist grundsätzlich in dieselbe, wie bei allen anderen Ordnungswidrigkeiten. So kann eine Kompensierung des Fahrverbotes erfolgen, wenn eine erhebliche bzw. unzumutbare Härte bei Verhängung des Fahrverbotes dargelegt werden kann.

II.: MPU / Entziehung durch die Führerscheinstelle

Soweit zum Ordnungswidrigkeitentatbestand. Aber die Musik spielt in diesen Fällen meist ganz woanders. Wenn nämlich das Ordnungswidrigkeitenverfahren abgeschlossen ist und entweder das Fahrverbot abgeleistet, oder im Wege der Kompensierung weggefallen ist, manchmal auch schon während des laufenden Owi-Verfahrens.

Dann tritt nämlich die Führerscheinstelle auf den Plan, und es stellt sich das – bedeutsame – Thema Fahreignungsbegutachtung. Im Rahmen dieser Begutachtung auf Fahreignung nach einer Drogenfahrt wird nämlich die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet, diese ist der häufigste Unterfall der Fahreignungsbegutachtung.

Wenn eine solche Auflage der Ableistung der MPU von der Führerscheinstelle ergeht, ist dringend zeitnah Rechtsrat einzuholen. Denn hier kann es zu Entziehung der Fahrerlaubnis kommen die sich noch viel weitergehend auswirkt, als ein Fahrverbot. Der Unterschied ist nämlich bedeutsam: im Rahmen einer Neuerteilung würde jeweils die Fahreignungsbegutachtung (meist mit Abstinenznachweis) zu meistern sein, während im Falle eines Fahrverbots nach Überstehen dieses Zeitraumes anstandslos und ohne weitere Überprüfung wieder gefahren werden darf.

Man kann somit nur jedem raten, der mit diesem Thema in Berührung kommt: frühzeitig informieren hilft!

Bei Fragen nehmen Sie gerne Verbindung mit unserem Büro in Oranienburg auf: 03301/536300