Fahrverbot – Muss ich den Führerschein abgeben?

Es ist für viele Autofahrer eine schlimme Vorstellung: Ein Fahrverbot. Doch der beschuldigte Autofahrer ist nicht schutzlos. Hat sich das Bußgeldverfahren im Ordnungswidrigkeitenrecht bis zum endgültigen Urteil länger hingezogen, stellt sich die Frage, ob die Verhängung eines Fahrverbots überhaupt noch gerechtfertigt ist. Dieses Problem stellt sich in der Praxis insbesondere dann, wenn ein amtsgerichtliches Urteil durch das Oberlandesgericht aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG zurückverwiesen worden ist. In diesen Fällen liegen zwischen dem Verkehrsverstoß und der (neuen) Entscheidung des Amtsgerichtes häufig ein oder zwei Jahre.

Ausgangspunkt sind die allgemeinen Grundlagen für die Verhängung eines Fahrverbots nach § 25 StVG i.V.m. der BKatVO:

Das Fahrverbot ist vom Gesetzgeber als „Denkzettel“ für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen, um den Täter vor einem Rückfall zu warnen und ihm ein Gefühl für den zeitweisen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln. Diese Warnungs- und Besinnungsfunktion kann das Fahrverbot – auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter – aber nur erfüllen, wenn es sich in einem kurzen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Da das Fahrverbot in erster Linie spezialpräventiven Zwecken dient, kann es seinen Sinn verloren haben, wenn zwischen dem Verkehrsverstoß und Wirksamwerden der Anordnung des Fahrverbots ein längerer Zeitraum liegt (OLG Düsseldorf; BayObLG; OLG Köln) Die Rechtsprechung geht daher davon aus, dass es nach längerem Zeitanlauf besonderer Umstände für die Annahme bedarf, dass zu einer nach wie vor erzieherischen Einwirkung auf den Täter auch jetzt noch die Verhängung eines Fahrverbots unbedingt notwendig ist (OLG Düsseldorf). Der betroffene Autofahrer sollte daher am besten mit der Unterstützung eines Rechtsanwaltes auf eine entsprechende Entscheidung hinwirken.