Führerscheinentzug bei Amphetaminen („Speed“)

Die Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. die Anordnung der MPU bei Einnahme von Amphetaminen („Speed“) kommt immer häufiger vor. Und zwar nicht nur, wenn unter dem Einfluss der Droge gefahren wird.

Lemmy Kilmister empfahl sein Leben lang die Einnahme von Speed, sprich Amphetaminen. In Bezug auf den Führerschein in Deutschland ist diese Auffassung nicht mit der Sichtweise deutscher Gerichte in Einklang zu bringen. Denn die Verwaltungsgerichte gehen zunächst von folgendem Grundsatz aus: Wenn ein Verkehrsteilnehmer Betäubungsmittel eingenommen hat, kann in der Regel die Fahrerlaubnis durch die Führerscheinstelle entzogen werden. Dies ist insbesondere bei sogenannten “harten Drogen“ der Fall, hiermit sind Betäubungsmittel wie Heroin, Kokain und eben auch Amphetamine (also im Grunde alles außer Cannabis) gemeint.

Wie das OVG des Saarlandes in seinem Beschluss vom 6.4.2017 (Aktenzeichen 1 B 169/17) entschied, ist im Fall der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne von „harten Drogen“ davon auszugehen, dass im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr besteht. Demzufolge rechtfertigt nach Auffassung des Gerichts bereits der einmalige Konsum dieser Betäubungsmittel, zu denen auch Amphetamine („Speed“) gehören, grundsätzlich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Eines weiteren Nachweises von Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen oder gelegentlichen Konsums bedarf es dann nach Auffassung des Gerichts nicht. Ausnahmen von dieser Regelvermutung sind nur dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betroffenen Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen sowie sein Unvermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Ein solcher Vortrag und dessen Unterlegung obliegt aber vollständig dem Betroffenen. Denn es handelt sich dann um besondere Umstände, die zur Ausnahme von der Regelvermutung führen sollen.

Nun zu den konkreten Rechtsgrundlagen, die von der Führerscheinstelle (und im Klageverfahren von dem Gericht) angewendet werden. In diesen Fällen, in denen der Konsum von Amphetaminen nachgewiesen ist, ist grundsätzlich zwingend die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zu entziehen, wenn gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur Fahrerlaubnisverordnung vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Zu finden ist der hier maßgebliche Fall dann bei Ziff. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung. Hier wird bestimmt, dass im Fall der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtmG davon auszugehen ist, dass im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr besteht.

Es wird immer wieder unterschätzt: In Deutschland kann man auf ganz viele unterschiedliche Arten und Weisen seinen Führerschein verlieren. Insbesondere glauben viele, nach Abschluss eines Strafverfahrens sei die Sache ausgestanden. Es wird dann übersehen, dass die Führerscheinstelle im Verwaltungsverfahren anschließend tätig werden kann, z.B. aufgrund eines Sachverhaltes, wie der oben geschilderte.

Entdecke mehr von Rechtsanwalt Verkehrsrecht § Kanzlei Dr. Hartmann & Partner

Jetzt abonnieren, um weiterzulesen und auf das gesamte Archiv zuzugreifen.

Weiterlesen