Berechtigung der Fahrerlaubnisbehörde zur MPU-Anordnung

Immer häufiger geht es um die Berechtigung der Fahrerlaubnisbehörde zur MPU-Anordnung. An der Beibringung einer positiven MPU scheitern in Deutschland immer mehr Wiedererteilungen von Fahrerlaubnissen, weshalb auch immer häufiger auf den Erwerb eines EU-Führerscheins im Ausland zurück gegriffen wird.

Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hat in einer Entscheidung vom 01.06.2018 (A.Z 6 L 1345/18) zu einer häufigen Konstellation der MPU-Anordnung nach Trunkenheitsfahrten im Straßenverkehr Stellung genommen. Es geht um folgende Konstellation. Der Betroffene hatte zwar keine zwei Straftaten, aber eine solche, sowie eine Ordnungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen die berüchtigte 0,5-Promille-Grenze begangen (§ 24a StVG).

Es kam zur Anordnung der MPU sowie nach deren Nichtvorlage zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV (=Fahrerlaubnisverordnung) hat die Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Behörde darf dabei regelmäßig davon ausgehen, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis fahrungeeignet ist, wenn er der Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, nicht gefolgt ist. Dies entspricht der Rechtslage in Deutschland. Und ist im Übrigen der Grund, warum viele Betroffene dieser strengen Regelung ausweichen, indem sie nach Ablauf von Sperrfristen im EU-Ausland den Führerschein erwerben.

Dann ging es in der Düsseldorfer Entscheidung noch um die Frage, wie lange eine Vortat in dieser Hinsicht noch verwertet werden darf. Auch hier hat sich das Gericht an die herrschende Meinung gehalten. Die Behörde ist zu der Begutachtungsanordnung berechtigt, wenn der Inhaber zweimal, also wiederholt, Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hat, nämlich jeweils eine Trunkenheitsfahrt. Die Behörde darf eine Trunkenheitsfahrt aus dem Jahr 2006 beim Erlass der Untersuchungsaufforderung noch verwerten, wenn der rechtskräftige Strafbefehl, der hierzu ergangen war, noch nicht tilgungsreif war. Es kommt also in sofern darauf an, welche (Vor-) Taten noch im Flensburger Register stehen.
Fundstelle der Entscheidung: Beschluss des VG Düsseldorf vom 01.06.2018, Az.: 6 L 1345/18