Droht ein Führerscheinverlust bei „Rot“ an einer Baustellenampel? Viele Verkehrsteilnehmer haben in der Vergangenheit ein Fahrverbot hinnehmen müssen, weil sie länger als eine Sekunde nach Umschalten einer Verkehrsampel auf „rot“ die entsprechende Haltelinie passiert haben.
Das OLG Zweibrücken (Beschluss vom 8.3.2018, Aktenzeichen 1 Owi 2 S Bs 107/18) hatte nun einen Fall zu entscheiden, in dem keine normale Verkehrsampel überfahren wurde, sondern eine Baustellenampel. Zunächst hat das Gericht hierzu klargestellt, dass der Anwendungsbereich des § 37 StVO sich nicht auf den Schutz des Querverkehrs beschränkt. Auch wenn die Ampel alleine dem Schutz des Gegenverkehrs oder des Diagonalverkehrs dient, sind ohne weiteres Gefährdungen der Verkehrsteilnehmer, die auf das eigene Grünlicht vertrauen, möglich. Dies ist ohne weiteres nachzuvollziehen, da bei einer Baustellenampel regelmäßig nur eine Fahrspur zur Verfügung steht. Überfährt ein Verkehrsteilnehmer nun das Rotlicht, komplett zwangsläufig in den Gegenverkehr.
Bei den Verfahren eines sogenannten qualifizierten Rotlichtverstoßes ist sodann immer die Frage, ob ein Fahrverbot angemessen ist. Das OLG Zweibrücken hat im hier entschiedenen Fall festgestellt, dass ein Regelbeispiel, das ein Fahrverbot rechtfertigt, dann nicht vorliegt, wenn noch nicht einmal eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer besteht. Dies bedeutet, dass grundsätzlich vom Fahrverbot abgesehen werden kann. Im vorliegenden Fall hat das Gericht gleichwohl einen groben Verkehrsverstoß bejaht. Dies, obwohl eigentlich – trotz des Rotlichtverstoßes – eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Wenn aber, wie vorliegend, der Betroffene an einem an der Ampel vor ihm stehenden Fahrzeug vorbeizieht, obwohl die Lichtzeichenanlage (Ampel) schon rot zeigt, ist nach Auffassung des Gerichts die Verhängung eines Fahrverbotes dennoch gerechtfertigt.
Wie man sieht, ist bei der Verteidigung gegen ein Fahrverbot im Ordnungswidrigkeitenverfahren die aktuelle Rechtsprechung jeweils daraufhin zu untersuchen, ob der Mandant vor einem Fahrverbot bewahrt werden kann. Sodann sind die entsprechenden Anträge zu stellen. Lassen Sie sich beraten, es geht um Ihren Führerschein!