Die besten Ausreden beim Tatvorwurf Handyverstoß

Manchmal bewegt man sich im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht hart an der Schmunzelgrenze. Beispielsweise die sogenannten Handyverstöße im Straßenverkehr sorgen immer wieder für Diskussionsstoff und kreative Ausreden. § 23 Ia StVO besagt: (1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. … Weiterlesen

Telefonieren beim Fahren, Anwalt Dr.Hartmann aus Oranienburg berät

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Henning Hartmann berät zu dem Thema Telefonieren beim Fahren. Seine Kanzleien in Berlin, Oranienburg und Bielefeld beraten kompetent zu allen Fragen des Straf- und Verkehrsrechts.

„Telefonieren mit dem Handy im Straßenverkehr. Dieser sehr populäre Ordnungswidrigkeitenvorwurf kann im einzelnen nur schwer nachgewiesen werden. Das OLG (Oberlandesgericht) Thüringen hat in einem jüngeren Urteil bestätigt, dass es nicht ausreicht, wenn die Polizeibeamten als Zeugen sagen der Betroffene habe mit einem Handy hantiert. Auch reicht es nicht aus, wenn die Zeugen aussagen es habe eine Handbewegung in Richtung Ohr gegeben, die typisch für die Nutzung eines Mobiltelefons ist.
Das Gericht hat klar gestellt, das hier konkrete Beweismittel für die Benutzung des Mobiltelefons vorgelegt werden müssen, ansonsten hat ein Freispruch des Betroffenen zu erfolgen.“

Mehr Informationen hier auf der Website oder unter Telefon Nr. 03301-536300 (Oranienburg)

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