Unverständliche Verkehrsschilder

Was passiert, wenn man Verkehrsschilder nicht versteht? Und wenn sie verwirrend aufgestellt sind? Darum geht es heute

Kaum jemand versteht und kennt alle neu hinzugekommenen Verkehrszeichen. Vielleicht haben Sie ja das Verkehrsschild, auf dem ein in der Mitte geteiltes Auto von vier Menschen umgeben ist, schon mal gesehen? Das ist das amtliche Zusatzzeichen „Carsharing“. Es weist Stellplätze für ausschließliches Carsharing aus. Andere Fahrzeuge dürfen dort nicht abgestellt werden. Bekannter dürfte da das Verkehrsschild sein, das eine weiße Zahl auf blauem Grund darstellt: richtig, das Verkehrsschild zeigt die Mindestgeschwindigkeit an, die gefahren werden muss, wenn die Straßen- und Sichtverhältnisse es zulassen. Fahrzeuge, die bauartbedingt nicht so schnell wie auf dem Schild angezeigt fahren können, dürfen hier nicht fahren.

Ganz anders war es in folgendem Fall, bei dem vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 20.1.2025, Az. 2 Orbs 4/25, eine Rechtsbeschwerde gegen das vorherige Urteil verworfen wurde. Hier fuhr der Betroffene auf der A7 mit einer Geschwindigkeit von 146 km/h. Im Bereich einer LKW-Kontrollstation wurde die Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h begrenzt und ein Überholverbot für LKW und Busse durch die entsprechenden Verkehrs-Klappschilder auf der Autobahn ausgewiesen. Solche Klappschilder auf Edelstahlbeinen kommen regelmäßig vor. Sie sind fest an der Autobahn angebracht und können im Bedarfsfall (zum Beispiel bei Witterungs- oder Umleitungshinweisen) aus- und eingeklappt werden.

Der Betroffene fuhr im ausgewiesenen Bereich 86 km/h zu schnell. Er begründet dies vor Gericht damit, dass die Beschilderung auf der Autobahn „völlig verwirrend“ gewesen sei. Dem Gericht lagen dazu Lichtbilder der betreffenden Beschilderungen vor. Es war dem Gericht nicht ersichtlich, was im Hinblick auf die Schilder verwirrend sein sollte.

Der Verteidiger des Betroffenen sah keinen Vorsatz bei seinem Mandanten und bat um Aufhebung des Fahrverbots. Er begründete dies mit einem Verbotsirrtum (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, OWiG, § 11, Irrtum, deshalb kein Vorsatz) vor. Das Gericht sah das anders: gemäß unserer Straßenverkehrsordnung sei derjenige, der „etwas nicht versteht“ und sich damit in einer „unsicheren und ungewissen“ Verkehrssituation befindet, ganz besonders zur Vorsicht und Rücksichtnahme verpflichtet. „Wer wie der Betroffene „Verkehrsschilder“ nicht versteht, oder verstehen will … entscheidet sich bewusst und gewollt dazu, Regelungen und die Verkehrssituation zu ignorieren.“ Gründe, um von einem Fahrverbot abzusehen, sah das Oberlandesgericht nicht.

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