Behörden wollten Fahrradfahren wegen vorheriger Trunkenheitsfahrt verbieten – ohne Erfolg

Deutsche Fahrerlaubnisbehörden wollen zum Teil auch Fahrradfahrern das Bewegen Ihres Zweirades verbieten. Dies wegen vorheriger Trunkenheitsfahrt oder ähnlicher Delikte. Damit haben die Behörden allerdings keinen Erfolg.

Einige von Ihnen haben wahrscheinlich auch schon davon gehört: wer keine Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge besitzt, aber stark angetrunken oder unter Einfluss von Amphetamin Fahrräder oder auch Scooter oder Mofas benutzt, dem verbieten die Behörden anschließend das weitere Fahren von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen. Dass dies jedoch überhaupt nicht vom Gesetz abgedeckt ist, zeigen neueste Urteile. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) nordrhein-Westfalen hat vielmehr entschieden: Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) gibt ein solches Verbot gar nicht her (Beschluss v. 05.12.2024, Az. 16 B 1234/24 sowie Az. 16 B 5678/24).

Hier führten die Antragsteller nämlich trotz starken Alkoholkonsums (Blutalkoholkonzentration von über zwei Promille) bzw. trotz des Konsums von Amphetamin fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge (Fahrrad und Scooter). Die Fahrerlaubnisbehörden untersagten daraufhin den Antragstellern, weiterhin fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im Straßenverkehr führen zu dürfen.

Dagegen gingen die Antragsteller vor und bekamen im Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) recht. Nach Auffassung des OVG erlaubt §3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zwar ein Eingreifen der Behörden, wenn Zweifel an der Eignung zum Führen von Fahrzeugen bestehen. Jedoch sei die Verordnung nicht so präzise, dass zukünftiges Fahren fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge verboten werden darf. Nach Annahme des OVG haben fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge – anders als Kraftfahrzeuge – grundsätzlich ein geringeres Risiko, andere zu gefährden. Außerdem, so das Gericht, wäre ein allgemeines Verbot solcher Fahrzeuge – gerade für Personen, die keine Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge besitzen – ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Fortbewegungsfreiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz).

Entdecke mehr von Rechtsanwalt Verkehrsrecht § Kanzlei Dr. Hartmann & Partner

Jetzt abonnieren, um weiterzulesen und auf das gesamte Archiv zuzugreifen.

Weiterlesen