Die Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht allein rechtfertigt nicht die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung, wenn nicht sonst Anhaltspunkte für fortbestehende Eignungszweifel vorhanden sind. Entschieden hat in diesem Fall das Oberverwaltungsgericht Saarlouis (Beschl. v. 27.7.2006, Aktenzeichen 1 W 33/06) im Rahmen einer einstweiligen Anordnung. Diese fiel gemäß § 123 I VwGO zu Gunsten der Antragstellerin und gegen die Führerscheinbehörde aus.
Diese hatte zuvor die Neuerteilung der Fahrerlaubnis (nach rechtskräftigem Entzug durch Strafbefehl) davon abhängig gemacht, dass eine medizinisch-psychologische Begutachtung (MPU, auch genannt „Idiotentest“) beigebracht wird. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit Erfolg. Die MPU kann nämlich zur Klärung von Eignungszweifeln bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis nur dann angeordnet werden, wenn a) die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder b) der Entzug der Fahrerlaubnis auf erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder auf Straftaten beruhte, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung standen oder bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestanden (§§ 20 III, 11 III S.1,Nr.5 i.V.m. Nr. 4 FeV).
Dies war im vorliegenden Fall nach Ansicht der Richter nicht gegeben. Denn die Antragstellerin war zwar wegen Unfallflucht (§ 142 StGB) verurteilt worden. Dies allein begründete jedoch keine Zweifel an der Kraftfahreignung in einem Maß, das die Forderung einer MPU vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis rechtfertige. Das gleiche gelte auch im Falle eines einmaligen Delikts wie Fahren unter Alkohol, wenn die Voraussetzungen des § 13 FeV (Alkoholabhängigkeit oder -Mißbrauch) nicht vorliegen. Speziell bei einem nur einmaligen Verstoß sei die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, eine eingehende Einzelfallprüfung vorzunehmen. Es rechtfertigt nicht jede im Straßenverkehr begangene Straftat die Anordnung der MPU.
Der Verfasser dieses Artikels ist Rechtsanwalt Dr. Henning Karl Hartmann, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV).
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