Blutprobe ohne richterliche Anordnung

Seit diesem Jahr ist die Entnahme von Blutproben ohne richterliche Anordnung erleichtert worden. Dies ist bedeutsam insbesondere für Straftaten im Zusammenhang mit Alkohol im Straßenverkehr (u.a. §§ 316, 315c StGB). Nach der bisherigen Fassung des § 81a II StPO (Strafprozessordnung) stand die Anordnung der Blutentnahme auch bei Verkehrsstraftaten grundsätzlich dem Richter zu. Eine Zuständigkeit der … Weiterlesen