CanG und EU-Führerschein

Seit dem 1.4.24 ist das Cannabisgesetz (CanG) in Kraft. Gleichwohl boomt der EU-Führerschein weiter. Heute soll es darum gehen, was das eine mit dem anderen zu tun hat.

Seitdem gesetzlich festgelegt wurde, dass bei Fahrten unterhalb von 3,5 ng THC keine Ordnungswidrigkeit gem. § 24a StVG mehr vorliegt, werden Anträge auf Neuerteilung in dieser Fallgruppe gestellt. Denn in dieser Konstellation liegt heutzutage kein ordnungswidriges oder strafbares Handeln vor, so dass die Fahrerlaubnisbehörden die Fahrerlaubnis neu erteilen müssen.

Soweit, so gut. Es wird aber häufig übersehen, dass die Fahrerlaubnisbehörden die Neuerteilung in vielen Fallgruppen nach wie vor von der Beibringung eines Fahreignungsgutachtens in Form der MPU abhängig machen können. Und dies auch tun.

Da sind zum einen die Fälle, in denen mehrere Verfahren aktenkundig sind. Dies können auch Kleinverfahren sein. Wenn zum Beispiel ein Verstoß gegen die 0,5-Promille-Grenze, also eine Alkohol-OWi vorliegt, genügt ein weiterer Verstoß im eintragungspflichtigen Bereich. Dann sind die Antragsteller genauso weit wie vorher. Und sie stehen vor der Wahl: die MPU in Deutschland absolvieren, oder die Fahrerlaubnis im EU-Ausland neu machen. In beiden Fällen wird so die Fahrberechtigung für Deutschland wieder hergestellt.

Eine weitere Fallgruppe ist die, in der zwar unter 3,5 ng als aktiver Wert festgestellt wurde, jedoch ein hoher Abbauwert die Annahme von Mißbrauch oder Abhängigkeit für die Führerscheinstelle ermöglicht. Auch in diesen Fallgruppen werden sich die Behörden weiter querstellen, die Fahrerlaubnis in Deutschland ohne MPU zu erteilen. Auch hier bleibt der Weg zum EU-Führerschein oft die einzige Alternative.

Hinzu kommt, dass sich die meisten Fälle oberhalb von 3,5 ng THC abspielen. Hier wurde ein dermaßen geringer Grenzwert festgelegt – angeblich vergleichbar mit 0,2 Promille Alkohol – , dass weiterhin in den allermeisten Fällen die MPU angeordnet werden darf.

Dies sind nur einige Beispiele dafür, dass die deutschen Führerscheinstelle von ihrer grundsätzlichen Haltung zur MPU nicht abweichen werden. Die MPU ist also leider nicht „tot“.

Der Weg über den EU-Führerschein ist also weiterhin die legale Umgehung der MPU-Anordnung. Der Grund hierfür ist inzwischen hinlänglich bekannt: Auch im EU-Ausland wird bei Neuerteilung auf Fahreignung überprüft. Und diese positive Überprüfung auf Fahreignung ersetzt dann – legal – die MPU. Anders formuliert: der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat den deutschen Behörden ins Buch geschrieben: Wenn einer der 27 EU-Mitgliedsstaaten positiv auf Fahreignung erkennt, sind die anderen EU-Länder daran gebunden (u.a.: EuGH v. 1.März 2012 Rs.C 467/10 (Akyüz) , NJW 2012, 1341 = DAR 2012,192). Und dazu gehört nun einmal auch Deutschland.

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