Beschlagnahme EU-Führerschein?

Heute geht es um die Frage, ob eine Beschlagnahme, also das „Wegnehmen“ eines EU-Führerscheins durch die Polizei erfolgen darf. Klare Antwort: Nein!

Das Fahren in Deutschland mit einem legal erworbenen EU-Führerschein ist bekanntlich erlaubt. Das gilt auch, wenn hier in Deutschland noch die MPU offen ist. Dies hat sich inzwischen bei den meisten Polizisten herumgesprochen.

Aber eben nicht bei allen. Immer wieder werde ich daher gefragt, ob die Polizei „den Führerschein wegnehmen darf“. Hier die Antwort.

Nein, ein ausländisches Führerscheindokument darf nicht beschlagnahmt werden. Der Grund: Voraussetzung für die Beschlagnahme der (ausländischen) Fahrerlaubnis gem. § 94 Abs. 3 i.V.m. § 98 StPO ist, dass der Führerschein der Einziehung überhaupt unterliegt. Dies ist nicht der Fall, weil „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ in § 69 StGB nicht gelistet ist. Wird ein in § 69 StGB gelistetes Delikt begangen (z.B. § 316 StGB), darf auch ein ausländischer Führerschein beschlagnahmt werden. Ansonsten würde § 69b Abs. 2 StGB, in welchem die weitere Behandlung des sichergestellten / beschlagnahmten ausländischen Führerscheins beschrieben wird, keinen Sinn ergeben.

Eine weitere Begründung für eine Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme ist folgender Aspekt. Ausländische Führerscheindokumente gehören nicht zu den Einziehungsobjekten i.S.v. § 74 Abs. 1 StGB, weil es sich um sog. Beziehungsgegenstände handelt. Dieser Begriff bezeichnet Objekte, deren Einziehung voraussetzt, dass sie „Gegenstand“ der Tat waren oder dass sich die Tat darauf „bezieht“ (Schönke / Schröder / Eser, StGB, § 74 Rdnr. 12 a). Ähnlich wie ein Fahrzeug, benutzt ohne Fahrerlaubnis, nur ein Beziehungsgegenstand ist (BGHSt 10, 28; OLG Frankfurt NJW 1954, 652), erscheint auch die Fahrerlaubnis nur als ein solcher Beziehungsgegenstand, wenn diese den Ermittlungsbehörden vermeintlich ungültig erscheint, dies aber tatsächlich, zumindest im Ausstellerland, nicht ist. Konsequenz: das ausländische EU-Führerscheindokument darf nicht eingezogen und damit auch nicht beschlagnahmt werden.

Unabhängig davon ist wichtig zu wissen: Das Führerscheindokument ist nur die Dokumentation des Rechtes, zu Fahren. Die Fahrerlaubnis als abstraktes Recht besteht unabhängig davon. Das bedeutet: Auch wenn ein Polizist – rechtswidrig – ein Führerscheindokument „wegnimmt“ besteht im Falle eines legalen Erwerbs die Fahrerlaubnis, also das Recht zum Fahren, weiter.

Die Situation ist vergleichbar mit folgender: Wenn jemand seinen Führerschein zuhause auf dem Küchentisch vergisst, darf er trotzdem fahren. Haben Sie Fragen dazu? Dann kontaktieren Sie uns gerne über info@ra-hartmann.de

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