EU-Führerschein und das „Wohnsitzerfordernis“

Immer wieder geht es bei dem EU-Führerschein um das Thema Wohnsitzerfordernis. Die Gültigkeit in Deutschland hängt in vielen Fällen von der Einhaltung dieses Erfordernisses ab.

Zur Erinnerung: mit dem ausländischen EU-Führerschein darf in Deutschland gefahren werden, auch wenn hier – also in Deutschland – noch die MPU offen ist. Dies ist die Rechtslage unter der 3. EU-Führerscheinrichtlinie. Die MPU wird also legal ausgehebelt, wenn im EU-Ausland die Fahrerlaubnis neu erworben wird. Der Grund: auch im EU-Ausland wird auf Fahreignung bei Neuerwerb geprüft. Fällt diese Prüfung positiv aus, sind die anderen EU-Länder daran gebunden. Und dazu gehört nun einmal auch Deutschland.

Die Folge: die MPU in Deutschland wird gegenstandslos. Dies ist die Rechtslage, und sie wird auch von den Gerichten inzwischen akzeptiert. Viele finden dies nicht gut, es ist aber nun einmal so. Und es wird auch immer wichtiger, denn die MPU wird immer häufiger angordnet.

Kommt es dann doch einmal zur Einleitung eines Verfahrens (Vorwurf: Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG), muss dieses Verfahren wieder eingestellt werden. ES SEI DENN, der Staatsanwaltschaft gelingt der Nachweis eines Wohnsitzverstoßes.

Für die Begründung von Zweifeln am Wohnsitzerfordernis reicht es nach einer wichtigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht aus, wenn die Behörden des Ausstellermitgliedstaates mitteilen, dass sie die Wohnsitzvoraussetzungen nicht geprüft hätten. Dies ist daher ein bedeutsames Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Entscheidung vom 24.10.19 (BVerwG 3 B 26.19), über das ich vor kurzem schon berichtet hatte. Es geht um die Situation, dass jemand mit einem ausländischen-Führerschein unterwegs ist, und ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Sodann stellen sich die (deutschen) Behörden häufig auf den Standpunkt, dass es sich um einen Fall von “Führerschein-Tourismus“ gehandelt habe. Sie übersehen hierbei, dass es sich bei der gegenseitigen Anerkennungspflicht um geltendes EU-Recht handelt. Die Gültigkeit ist auch dann gegeben, wenn in Deutschland noch eine MPU offen ist.

Innerhalb dieses Verfahrens erfolgt dann eine Anfrage an die ausstellende Behörde, wie es sich mit der Wohnsitzname verhalten habe. Denn – dieses wichtig – nur wenn es eine entsprechende Rückmeldung aus dem Ausstellerstaat gibt, die auf einen Wohnsitzverstoß hinweist, können auch Umstände aus dem deutschen Inland herangezogen werden. Ansonsten bleiben diese ohne Belang. Das gilt natürlich auch, wenn es überhaupt keine Rückmeldung aus dem Aussteller stattgibt.

Im vorliegenden Fall wurde somit die deutsche Behörde verurteilt, die (polnische) Fahrerlaubnis umzuschreiben. Wichtig: Eine solche Umschreibung ist nicht erforderlich, es darf auch ohne Umschreibung mit einer solchen Fahrerlaubnis in Deutschland gefahren werden.

Die Rechtslage gefällt wie gesagt nicht jedem. Insbesondere die Führerscheinstellen ärgern sich, dass die MPU so – legal – umgangen wird. Hierzu kann ich nur sagen: Auch mir gefallen nicht alle Gesetze. An sie halten muss ich mich trotzdem.