OLG Hamm: Fahrverbot bei Harndrang? Notstand erlaubt Ausnahme!

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 26. Juni 2025 (Az. 5 ORs 41/25) klargestellt, dass ein Fahrverbot nicht zwingend ist, wenn ein Fahrer in einer notstandsähnlichen Situation gehandelt hat.

Im vorliegenden Fall befand sich ein Autofahrer in einem Stau und musste dringend auf die Toilette. Aufgrund seiner Medikamenteneinnahme war der Harndrang besonders stark. Um die Situation zu lösen, nutzte er die Rettungsgasse, um schneller eine geeignete Toilette zu erreichen.

Grundsätzlich stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die ein Fahrverbot nach sich ziehen kann. Doch das OLG Hamm prüfte diesen Fall und berücksichtigte dabei:

  • die dringende Notwendigkeit
  • die besonderen Umstände durch die Medikamenteneinnahme
  • und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme

Das Gericht entschied, dass die Handlung keine grobe Pflichtverletzung darstellt. Die Nutzung der Rettungsgasse war in dieser besonderen Situation vertretbar. Ein Fahrverbot wäre daher unverhältnismäßig gewesen.

Das kann für Sie bedeuten:

  • Auch wenn die Bußgeldkatalogverordnung grundsätzlich ein Fahrverbot vorsieht, können dringende Notfälle wie Harndrang, medizinische Notfälle oder andere extreme Umstände eine Ausnahme rechtfertigen

Entscheidend ist immer die Abwägung der Gesamtumstände und des Einzelfalls. Das Gericht betrachtet, ob die Maßnahme verhältnismäßig und unvermeidbar war.

Ob auch Sie von einem Fahrverbot verschont bleiben können, lassen Sie für Ihrem individuellen Fall am besten von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht prüfen. Dringende Notlagen können unter Umständen Ausnahmen rechtfertigen.

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