Einmaliger Cannabis-Verstoß und der Führerschein

Was bedeutet ein einmaliger Cannabis-Verstoß für den Führerschein? Das ist heute unser Thema.

Das Thema „Cannabis und Straßenverkehr“ hat große Bedeutung für die Fahrerlaubnis. Es ist in der Verkehrsrechtsprechung zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) wohl das derzeit meistdiskutierte Thema im Verkehrsverwaltungsrecht.

Zur Erinnerung: nach einer Fahrt unter THC ergeht ein Bußgeldbescheid mit einem Fahrverbot (§ 24a StVG). Das ist aber noch nicht das „dicke Ende“. Die Fahrerlaubnisbehörde hat anschließend, also nach Abschluss des Bußgeldverfahrens über die Entziehung zu entscheiden.

Das bedeutet auch, dass die Verteidigung im Bußgeldverfahren große Bedeutung für das (danach folgende) Verwaltungsverfahren hat. Gelingt dem Anwalt eine Verfahrenseinstellung, kann danach auch nicht der Führerschein entzogen werden.

Erneut musste sich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) nun mit der Thematik befassen und hat zeitgleich fünf oberverwaltungsgerichtliche Entscheidungen korrigiert. Bei den zu beurteilenden Sachverhalten war zu entscheiden, ob eine einmalige Auffälligkeit im Straßenverkehr unter dem Einfluss von Cannabis nach § 24a StVG den sofortigen (verwaltungsrechtlichen) Entzug der Fahrerlaubnis rechtfertigt, wenn die THC-Konzentration nur knapp über der 1ng (=Nanogramm)-Grenze liegt.

Die vielen Entziehungen des Führerscheins – auch – wegen dieser Sachverhalte bringen zahlreiche Menschen in schwierige Situationen. Dies ist ein weiterer Grund dafür, dass sich immer mehr Verkehrsteilnehmer (oder solche, die es wieder werden wollen) für den EU-Führerschein interessierern.

Aber zurück zum Thema, also der Entziehung in Deutschland. Insgesamt fünf – auf sofortige Entziehung erkennende – Entscheidungen von Oberverwaltungsgerichten, davon vier aus Bayern, wurden durch die o.g. Entscheidung korrigiert. Auch ein einmaliger Verstoß begründet zwar Bedenken gegen die Fahreignung, denen die Fahrerlaubnisbehörde nachgehen muss. Erforderlich ist eine Prognose, ob der Betroffene auch künftig nicht zwischen einem möglicherweise die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Cannabiskonsum und dem Fahren trennen wird. Um hierfür eine ausreichend abgesicherte Beurteilungsgrundlage zu haben, bedarf es in der Regel der Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU). Die Fahrerlaubnisbehörde hat daher gemäß § 46 Abs. 3 in Verbindung mit § 14 Absatz ein Satz 3 Fall Ordnung nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anordnung der Beibringung eines solchen Gutachtens zu entscheiden.

Im Klartext: es darf nicht sofort die Fahrerlaubnis entzogen werden, sondern es muss zunächst auf Fahreignung überprüft werden.